RS UVS Wien 1991/10/14 03/13/657/91

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Veröffentlicht am 14.10.1991
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Rechtssatz

Durch die exakte Anführung von Kennzeichen, Ort und Zeit hinsichtlich des dem Auskunftverlangen zugrundeliegenden liegenden Verhaltens ist die Berufungswerberin davor geschützt, wegen derselben Auskunftsverweigerung neuerlich belangt zu werden.

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Lenkerauskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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