Rechtssatz: Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG liegt bei einer schriftlichen Mitteilung der Behörde an den Beschuldigten vor, wonach es sich bei dem in der Strafverfügung angeführten Kennzeichens GR 18 um einen Schreibfehler handle und das richtige Kennzeichen (wie aus der Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG ersichtlich) HR 18 laute. Schlagworte Kraftfahrgesetz Verfolgungshandlung Kennzeichen mehr lesen...
Rechtssatz: Teilt der Beschuldigte der Behörde mit, daß an dem im Schreiben der Bundespolizeidirektion angegebenen Tag und an dem dort angegebenen Ort niemand, auch er selbst nicht, gefahren sei und somit eine Verwechslung vorliegen dürfte, ist er seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen. Der Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG ist auch nach zirka sechs Monaten nachzukommen, da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw d... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestand des Nichterteilens der geforderten Auskunft gemäß § 134 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 2 KFG nicht erfüllt, wenn dem Beschuldigten das behördliche Aufforderungsschreiben nicht rechtswirksam zugestellt wurde. Aufhebung des Straferkenntnisses, aber keine Einstellung des Strafverfahrens, wenn im Hinblick auf die Sechsmonatsfrist des § 31 Abs. 2 VStG für die Behörde weiterhin die Möglichkeit besteht, dem Beschuldigten jenes die Tat gemäß § 44a Z. 1 VStG individualisierende Auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Vorbringen des Beschuldigten, daß er sich zum Zeitpunkt der Zustellung am 15.12.1993 im Ausland befunden habe und er sich bis zum 29.12.1993 kein einziges Mal an der Abgabestelle aufgehalten habe, exkulpiert nicht, da mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nichts dargetan werden kann. Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Z... mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort für eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG und in sinngemäßer Anwendung auch nach § 6 Abs 5 Stmk Parkgebührengesetz bzw. § 5 Abs 4 Grazer Parkgebührenverordnung ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert (oder unrichtig erteilt) hat (vlg. VwGH 07.07.1989, 89/18/0055). Schlagworte landesges. Abgabenstrafrecht Tatort unzuständige Behörde I mehr lesen...
Rechtssatz: Das durch § 103 Abs 2 KFG geschützte Interesse ist das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH vom 24.02.1988, 87/03/0253). § 103 Abs 2 KFG ist nicht zu entnehmen, daß eine Ortsabwesenheit nach erfolgter Zustellung eines Aufforderungsschreibens ... mehr lesen...
Begründung: 1. Der gegenständlichen Berufung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-23 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 10.5.1993, zugestellt am 13.5.1993, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in D, R-straße nächst Haus Nr 1 abgest... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verantwortung des Beschuldigten, daß er Testfahrzeuge - auch das verfahrensgegenständliche war ein solches - Motorjournalisten zur Verfügung stelle, damit diese über das vom Beschuldigten vertriebene Produkt in Fachzeitschriften Berichte veröffentlichen und wurde das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auch tatsächlich von mehreren inländischen und ausländischen Journalisten zu Probefahrten und Fahrtests benützt, und deshalb um eine Erstreckung der 14-tägigen Lenkerauskunfts... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gesetzgeber verlangt, daß der Zulassungsbesitzer eine bestimmte Person benennt, die das betreffende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt bzw. abgestellt hat. Dadurch daß der Beschuldigte in seinem Antwortschreiben vom 24.6.1993 auf die Lenkeranfrage der Erstbehörde mitgeteilt hat, daß die bekanntgegebene Person "aller Wahrscheinlichkeit nach" das betreffende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt habe, hat der Beschuldigte es noch offen gelassen, ob nicht auch ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 103 Abs 2 KFG ist davon auszugehen, daß die Strafdrohung hinsichtlich einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG unabhängig vom zugrundeliegenden Delikt besteht. Demgemäß ist daher die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich (so auch VwGH vom 20.4.1988, 88/02/0013). mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt ein aktiv selbständiger Rechtsanwalt als Zulassungsbesitzer, auf Anfrage der Behörde bekanntzugeben, wer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit abgestellt hat, lediglich ..."daß der verfahrensgegenständliche PKW zum angefragten Zeitpunkt niemandem zur Lenkung überlassen worden sei ..." ist er seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen, da das Auskunftsverlangen dahingehend gerichtet war, wer das Fahrz... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG stellt keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar (VwGH vom 24.6.1988, 88/11/0137) (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG verpflichtet den Zulassungsbesitzer nur mitzuteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat, wobei diese Mitteilung auch den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten hat (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Tatort bei Übertretungen des § 103 Abs 2 KFG ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert hat, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Dies ist üblicherweise der Wohnort des beschuldigten Zulassungsbesitzers, wonach sich auch die örtliche Zuständigkeit der für die Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zuständige Behörde richtet. mehr lesen...
Rechtssatz: Der objektive Unrechtsgehalt des § 103 Abs 2 KFG besteht darin, daß das durch diese Gesetzesbestimmung geschützte Interesse, das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötigen Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, ist. Eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG weist daher grundsätzlich ke... mehr lesen...
Rechtssatz: Erteilt der Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft, daß der Beschuldigte als auch seine Gattin nicht mehr wüßten, wer von beiden das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort lenkte und wird die Gattin des Beschuldigten auch ausdrücklich als Zeugin zu diesem Sachverhalt namhaft gemacht, kann ohne weitere konkrete Ermittlungsergebnisse nicht auf die Lenkereigenschaft des Beschuldigten geschlossen werden und ihm deshalb durch die Erstbehörde auch nicht eine ma... mehr lesen...
Rechtssatz: Erklärt die Beschuldigte zwar mit dem Auto ihres Ehegatten gefahren zu sein, jedoch ergänzend hinzufügte, ob sie oder ihr Gatte mit dem Auto zum bestimmten Zeitpunkt am bestimmten Ort gefahren ist wisse sie nicht, besteht kein Anlaß die Lenkereigenschaft der Beschuldigten nicht anzunehmen. mehr lesen...
Rechtssatz: Bezeichnet der Zulassungsbesitzer eine bestimmte Person als Lenker des Fahrzeuges, so genügt dies als Ermittlungsergebnis um ihn als Beschuldigten einer Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zu machen, wenn der Beschuldigte aufgrund seines Terminkalenders mitteilt, auf einer Reise nach Italien gewesen zu sein und sich regelmäßig mit einem Arbeitskollegen beim Lenken abgewechselt zu haben und er daher zur Tatzeit am Tatort nicht der Le... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) bestraft, weil er es als verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des KKW mit dem KZ W-MO der Fa Gerlinde S nach außen Berufener unterlassen habe, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 30.4.1992, zugestellt am 5.5.1992, innerhalb der Frist von 2 Wochen eine dem Gesetz entsprechende Auskunft in deutscher Sprache darüber zu erteilen, wer dieses KKW am 10.3.1992 u... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn eine Lenkerauskunft nicht in der der deutschen Sprache eigenen lateinischen Schrift, sondern in griechischen Schriftzeichen erteilt wurde, so kann die Behörde gemäß §13 Abs3 AVG vorgehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Überläßt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt die Gewahrsame an seinem Fahrzeug einem ihm bekannten Ehepaar, war er also zum Tatzeitpunkt nicht in der Gewahrsam des Fahrzeuges und bezeichnet er nach Aufforderung der Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist Name und Anschrift jener Personen, die die Lenkerauskunft erteilen können, ist er vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 103 Abs 2 KFG exkulpiert (siehe Erkenntnis des VwGH vom 11.5.1990, 89/18/0178) (Einstellung des Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG liegt nicht vor, wenn im betreffenden Schreiben nur auf den Einzahler der Organstraf- bzw. Anonymverfügung hingewiesen wird. So betrifft die Anonymverfügung den Zulassungsbesitzer, und ist der Lenker auch in der Organstrafverfügung nicht (namentlich) genannt. Schlagworte Kraftfahrgesetz Lenkererhebung mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe keinen Hinweis darauf, bezüglich welches Kraftfahrzeuges (Kennzeichen des Kfz wurde nicht angeführt) der Beschuldigte Lenkerauskunft erteilen sollte und ist der Aufforderung nicht zu entnehmen, daß der Beschuldigte vom Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtiger benannt wurde, so entspricht diese Aufforderung zur Lenkerauskunft nicht den Gesetzeswortlaut des § 103 Abs 2 KFG, so daß sich der Beschuldigte durch die Nichterteilung der... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin GH zur Last gelegt, sie habe es als Zulassungsbesitzerin des KFZ unterlassen, der Behörde auf schriftliche Aufforderung binnen 14 Tagen ab der am 15.10.1993 erfolgten Zustellung bekanntzugeben, wer dieses Fahrzeug am 19.8.1993 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.30 Uhr in P abgestellt hat und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, Ersatzarres... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG als Lenker angenommen werden, wenn sein Alibi für die Tatzeit von der angeführten glaubwürdigen Zeugin nicht bestätigt wird, ein anderer Lenker nicht namhaft gemacht wurde, sowie Kennzeichen und Marke des gelenkten Fahrzeuges vom Meldungsleger glaubhaft wiedergegeben werden. Einem Irrtum hinsichtlich der Farbe (grau oder blau) kommt in diesem Zusammenhang in Verbindung mit der Tatzeit (Nacht) k... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zulassungsbesitzer kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG als Lenker angenommen werden, wenn sein Alibi für die Tatzeit von der angeführten glaubwürdigen Zeugin nicht bestätigt wird, ein anderer Lenker nicht namhaft gemacht wurde, sowie Kennzeichen und Marke des gelenkten Fahrzeuges vom Meldungsleger glaubhaft wiedergegeben werden. Einem Irrtum hinsichtlich der Farbe (grau oder blau) kommt in diesem Zusammenhang in Verbindung mit der Tatzeit (Nacht) k... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat, ist auch bei einer nicht richtigen Angabe von Marken bzw. Typen zu entsprechen. Auf diesen Umstand könnte bei der Lenkerbekanntgabe hingewiesen werden. Schlagworte Lenkererhebung mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erstinstanz hatte den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges um die Bekanntgabe des Lenkers gemäß §103 Abs2 KFG ersucht. Die Anfrage wurde durch einen deutschen Rechtsanwalt als Vertreter des Zulassungsbesitzers beantwortet. Daraufhin sprach die Erstinstanz bescheidmäßig die Nichtzulassung dieses Anwaltes als eines bevollmächtigten Parteienvertreters aus. Für die Erledigung der dagegen erhobenen Berufung ist der Verwaltungssenat nicht zuständig, weil diese Nichtzulassung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Fahrzeug im Halte- und Parkverbot abgestellt und der Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem bestimmten Kennzeichen am bestimmten Ort zur bestimmten Zeit abgestellt hat, verletzt seine Auskunftspflicht und macht sich auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich dann, wenn der Beschuldigte lediglich mitteilt "... daß er diesen Pkw zum angeführten Zeitpunkt niemandem zur Lenkung überlassen habe ....". mehr lesen...
Mit dem im Spruch: bezeichneten Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx den nunmehrigen Berufungswerber gemäß §103 Abs2 iVm mit §134 Abs1 KFG mit einer Geldstrafe von S 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch des Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angenommen, daß er als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen N-***.*** der Bezirkshauptmannschaft xx über deren schriftliche Anfrage vom 20. Juli 1993 nicht binnen zwei Wochen... mehr lesen...