Die in § 103 Abs 2 KFG 1967 normierte Auskunftspflicht trifft den Gemeinschuldner als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges selbst und nicht den Masseverwalter, da dieser nicht der gesetzliche Vertreter des Zulassungsbesitzers im Sinne des § 103 Abs 9 lit a KFG 1967 ist.