RS UVS Kärnten 1991/08/19 KUVS-185/1/91

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Veröffentlicht am 19.08.1991
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Rechtssatz

Eine Anfrage der Behörde nach § 103 Abs 2 KFG dient der Ermittlung des Lenkers eines Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeit, wozu die Kenntnis der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (einschließlich des Tatortes) nicht erforderlich ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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