RS UVS Wien 1991/08/05 03/19/497/91

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Veröffentlicht am 05.08.1991
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Rechtssatz

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe des Geburtsjahres oder des Verwandtschaftsgrades zum Zulassungsbesitzer ist nicht normiert. Die Verpflichtung den akademischen Titel des Fahrzeuglenkers bekanntzugeben, fällt gleichfalls nicht zur Last, als eine derartige Verpflichtung in der angezogenen Gesetzesstelle nicht enthalten ist.

Schlagworte
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Fahrtrichtungsanzeiger, Spurwechsel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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