RS UVS Wien 1991/04/22 03/18/43/91

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Veröffentlicht am 22.04.1991
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Rechtssatz

Eine mit einem Beschuldigten aufgenommene Niederschrift stellt eine Beschuldigteneinvernahme dar und kein konkretes Verlangen nach einer Auskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967.

Schlagworte
Zulassungsbesitzer, Lenkerauskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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