RS UVS Niederösterreich 1991/10/25 Senat-P-91-004

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Veröffentlicht am 25.10.1991
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Eine telefonische Lenkererhebung ist dann zulässig, wenn der Zulassungsbesitzer erkennen kann, wer die Auskunft verlangt und welchen Zweck sie verfolgen soll.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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