RS UVS Wien 1991/09/26 03/14/671/91

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Rechtssatz

Hat der Zulassungsbesitzer lediglich eine Stadt (Melbourn) genannt, liegt eine unvollständige Auskunft und damit eine Verletzung der sich aus den Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG 1967 ergebenden Auskunftspflicht vor.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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