Kein Entschlagungsrecht bezüglich Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers bei einer Lenkerauskunftsanfrage gemäß §103 Abs2 KFG.
Persönliche Rechte, wie etwa die Entschlagungsrechte der §§49 Abs1 Z1 AVG, 33 Abs2 VStG und 38 VStG, haben hinter das staatliche Kontrollrecht, welches im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit ausgeübt wird, zurückzustellen. Das Argument, das dem Beschuldigten das Entschlagungsrecht zustehen würde, weil ihm die Namhaftmachung etwa naher Angehöriger nicht zumutbar war, geht ins Leere.