TE UVS Wien 1991/09/26 03/14/671/91

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Betreff

Durch die Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort ohne genaue Anschrift wird der Auskunftspflicht nicht entsprochen

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 20.3.1991, zugestellt am 28.3.1991, innerhalb der zweiwöchigen Frist Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY am 31.1.1991 um 10.25 Uhr gelenkt hat, indem Sie mit Schreiben vom 28.3.1991 eine unvollständige Auskunft erteilt haben."

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 200,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

In seiner Berufung führt der Beschuldigte aus:

"Ich Berufe mich gegen diesen Bescheid weil ich meinen Pflichten nachgekommen bin, nur das Formular nicht richtig ausgefühlt habe". Auf die schriftliche Aufforderung der Behörde im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 vom 20.3.1991, gab der Berufungswerber in seinem Schreiben vom 28.3.1991 im wesentlichen an, zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand gewesen zu sein. Es könne sein, daß sein Fahrzeug von Herrn K, wohnhaft in Melbourn, Australien, gelenkt worden sei, welcher damals auf der Durchreise von Polen bei ihm zu Besuch gewesen sei. Er habe diesem damals sein Auto einige Male geborgt, sei aber niemals mitgefahren und könne deswegen nicht sagen, ob es wirklich die genannte Stelle gewesen sei.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu folgendes auszuführen:

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Auskunftspflicht durch eine unvollständige Auskunft verletzt (VwGH 8.5.1979, 1622/78).

Mit  der bloßen Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort, ohne nähre Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde, wird der Auskunftspflicht nicht entsprochen (VwGH 23.3.1983, 83/03/0049, 0050; dRK 1983/71).

Im gegenständlichen Fall liegt, da der Berufungswerber lediglich eine Stadt (Melbourn) genannt hatte, eine unvollständige Auskunft und damit eine Verletzung der sich aus den Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG 1967 ergebenden Auskunftspflicht vor.

Bei der gegebenen Sachlage war die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen zu erachten, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen war.

Die Spruchabänderung diente der genaueren Tatumschreibung in Anpassung an den strafbaren Tatbestand.

Zur Strafbemessung wird wie folgt ausgeführt:

Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person.

Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht gering. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, zumal auf das Erfordernis der Angabe von Namen und Anschrift in der schriftlichen Aufforderung der Behörde gesondert hingewiesen wurde.

Bei der Strafbemessung wurden auch die zur Tatzeit vorgelegene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die nicht unbedeutenden Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht für und 3 Kinder berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe (S 1.000,--) durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Gemäß § 51e Abs 2 1. Fall VStG konnte die Durchführung einer mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Zulassungsbesitzer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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