Ein Fehlen einer Approbationsbefugnis ist nicht anzunehmen wenn mit Dienstanweisung der Leiter der Behörde alle Beamten des rechtskundigen Dienstes, alle Beamten des Sicherheitswache- und Kriminalbeamtenkorps sowie alle im Strafamt - Revisionsbüro für Polizeistrafsachen und den Kanzleien der Bezirkspolizeikommissariate tätigen Beamten und Vertragsbediensteten zur Einholung von Auskünften gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967, in der im § 123 Abs 4 KFG genannten Art und Weise ermächtigte und der Aufforderer zu diesem Personenkreis gehört hat.