RS UVS Oberösterreich 1991/10/01 VwSen-100098/4/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Rechtssatz

Behebung wegen Unzuständigkeit.

Eine Abtretung gemäß § 27 VStG begründet keine Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde. Wenn nach Begehung einer Verwaltungsübertretung ein Wohnsitzwechsel des Beschuldigten erfolgt ist, ist nur eine Abtretung gemäß § 29a VStG, nicht jedoch gemäß § 27 VStG an die für den neuen Wohnsitz zuständige Behörde zulässig.

Der Beschuldigte hatte eine nicht dem Gesetz entsprechende - falsche - Lenkerauskunft erteilt. Diese Auskunft war von dem in weiterer Folge angegebenen Wohnsitz aus erfolgt. Von der Erstbehörde wurde schließlich - nach Bekanntwerden der neuen Wohnanschrift - das Verfahren gemäß § 27 VStG an die nunmehrige "Wohnsitzbehörde", welche jedoch nicht Tatortbehörde sein konnte, abgetreten.

Einstellung gemäß § 45 VStG.

Schlagworte
Abtretung durch Tatortbehörde.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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