Behebung wegen Unzuständigkeit.
Eine Abtretung gemäß § 27 VStG begründet keine Zuständigkeit der Wohnsitzbehörde. Wenn nach Begehung einer Verwaltungsübertretung ein Wohnsitzwechsel des Beschuldigten erfolgt ist, ist nur eine Abtretung gemäß § 29a VStG, nicht jedoch gemäß § 27 VStG an die für den neuen Wohnsitz zuständige Behörde zulässig.
Der Beschuldigte hatte eine nicht dem Gesetz entsprechende - falsche - Lenkerauskunft erteilt. Diese Auskunft war von dem in weiterer Folge angegebenen Wohnsitz aus erfolgt. Von der Erstbehörde wurde schließlich - nach Bekanntwerden der neuen Wohnanschrift - das Verfahren gemäß § 27 VStG an die nunmehrige "Wohnsitzbehörde", welche jedoch nicht Tatortbehörde sein konnte, abgetreten.
Einstellung gemäß § 45 VStG.