TE UVS Niederösterreich 1991/09/16 Senat-WU-91-006

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Veröffentlicht am 16.09.1991
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Spruch

Das Straferkenntnis wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG vollinhaltlich bestätigt.

 

Sie haben gemäß §64 Abs1 und Abs2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz S 300,-- und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zweiter Instanz S 600,-- zu entrichten.

 

Insgesamt ist somit ein Betrag von S 3.900,-- zu bezahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Sie folgendes Straferkenntnis erlassen:

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit: Vom 31. Dezember 1990 bis zum 14. Jänner 1991

Ort: Bezirkspolizeikommissariat xx

     xx, xx

Fahrzeug: PKW KZ: xx

 

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Zulassungsbesitzer des PKW KZ: xx bis zum 14. Jänner 1991 unterlassen, der Behörde (Bezirkspolizeikommissariat xx) über schriftliche Aufforderung vom 10. Dezember 1990 binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer das angeführte KFZ am 23. August 1990 um 15.12 Uhr in xx, xx in Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt hat.

 

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

 

Übertretung gemäß §103 Abs2 KFG 1967

 

Geldstrafe gemäß

§134 Abs1 KFG 1967                            3.000,00 S

Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

 

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß

§64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes           300,00 S

                                              ----------

 

                               Gesamtbetrag    3.300,00 S

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes).

 

Dagegen haben Sie fristgerecht berufen. In der Berufung führen Sie im wesentlichen an:

 

Es sei Ihnen nie eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zugekommen. Möglicherweise wäre diese beim Postamt hinterlegt worden. Sie hätten bis zur Strafverfügung vom 5. Februar 1991 hievon nichts gewußt. Der im Spruch genannte Zeitraum vom 31. Dezember 1990 bis 14. Jänner 1991 entspreche nicht dem Gesetz. Die Sanktion des §103 KFG hätte frühestens ab 15. Jänner 1991 zum Tragen kommen können.

 

Falls Ihnen eine derartige Aufforderung zugekommen wäre, wäre Ihnen die Namhaftmachung etwa naher Angehörige nicht zumutbar gewesen. Diesbezüglich verweisen Sie auf das Ihnen zustehende Entschlagungsrecht.

 

Die verhängte Geldstrafe sei weder schuld- noch vermögensangemessen.

 

Sie beantragen daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben bzw einzustellen, allenfalls die Strafe schuld- und vermögensangemessen herabzusetzen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat bezüglich der rechtlichen Beurteilung wie folgt entschieden:

 

Dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, daß Ihnen die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am 31. Dezember 1990 zugekommen ist. Sie haben diese am 31. Dezember 1990 beim Postamt xx persönlich übernommen.

 

In der gegenständlichen Aufforderung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Sie sich strafbar machen, wenn Sie die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens geben.

 

Gemäß §32 Abs2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahre bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzen Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Sie haben den gegenständlichen Brief am Montag, den 31. Dezember 1990 behoben. Die Frist endete daher am Montag, den 14. Jänner 1991. Bis zu diesem Tag hätten Sie die Lenkerauskunft rechtzeitig erteilen können. Sie aber hatten es jedoch unterlassen, innerhalb dieser Frist der Aufforderung nachzukommen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes haben persönliche Rechte wie etwa die Entschlagungsrechte der §§49 Abs1 lit1 AVG, 33 Abs2 und 38 VStG hinter das staatliche Kontrollrecht, welches im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit ausgeübt wird, zurückzustellen; so zB die Erkenntnisse vom 17.1.1982, ZVR 1962/300; ZVR 1985/99 und 3.10.1984, 84/03/0114, 0115.

 

Ihr Argument, daß Ihnen das Entschlagungsrecht zustehen würde, weil Ihnen die Namhaftmachung etwa naher Angehöriger nicht zumutbar war, geht somit ins Leere.

 

Bezüglich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Laut Ihrer Stellungnahme und Äußerung vom 7. August 1991 sind Sie verheiratet, haben für keine Kinder zu sorgen, besitzen kein Vermögen, sind jedoch Inhaber der Firma xx und verfügen über ein jährliches Einkommen von S 120.000,--.

 

Die Gefährdung des vom KFG 1960 geschützten Interesses war erheblich, weil das von Ihnen gesetze Verhalten geeignet war, die Sicherheit des Verkehrs auf den Straßen in einem erheblichen Ausmaß zu beeinträchtigen, dies deshalb, weil Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind, nämlich Auskunft darüber zu geben, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat.

 

Strafmildernd wurde das Fehlen von einschlägigen Verwaltungsvorstrafen gewertet.

Straferschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

Trotz Berücksichtigung Ihrer allgemeinen Verhältnisse, des Unrechtsgehaltes der Tat, und des Grades Ihres Verschuldens sieht der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Anlaß die über Sie verhängte Geldstrafe herabzusetzen bzw das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Dies umsoweniger als Ihnen die Behörde erster Instanz eine Geldstrafe vorschrieb, die weit unter der Höchststrafe liegt. Bei Zuwiderhandeln der Vorschrift dieses Bundesgesetzes ist ein Strafrahmen mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen vorgesehen.

 

Weiters ist laut Aktenlage eindeutig erwiesen, daß Sie die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Schließlich soll durch die Bestrafung erreicht werden, daß Sie künftig von gleichartigen strafbaren Verhalten abgehalten werden und auch eine allgemein abschreckende Wirkung erreicht werden soll.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51 Abs3 VStG abgesehen werden, da sowohl Sie als auch die Bezirkshauptmannschaft xx als Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben.

 

Bezüglich der Ihnen auferlegten Geldstrafe haben Sie die Möglichkeit bei der Bezirkshauptmannschaft xx um einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung anzusuchen. Ein derartiges Ansuchen wäre mit einer S 120,-- Bundesstempelmarke zu vergebühren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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