TE UVS Stmk 1993/04/15 30.9-6/93

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über die Berufung der Frau Dr. B. H., wohnhaft in E., H.-platz 4, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. F., G., H.-S.-Gasse 14/II, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 20.5.1992, GZ.: 15.1. H/91 - 1, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 15.4.1993, wie folgt entschieden.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 51 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, vom 20.5.1992, GZ.: 15.1 H 4/91 - 1, ist der Berufungswerberin zur Last gelegt worden, als Zulassungsbesitzerin des PKW der Marke Audi Quattro mit dem Kennzeichen DL 5 AWB (Wechselkennzeichen), anläßlich des behördlichen telefonisch durchgeführten Auskunftsverlangens am 12.9.1991 um 12.38 Uhr nicht unverzüglich den Namen und die Anschrift jener Person bekanntgegeben zu haben, die das angeführte Fahrzeug am 15.8.1991 zwischen 15.25 Uhr und 15.30 Uhr gelenkt habe.

Wegen dieser Übertretung wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, für den Fall der Uneinbringlichkeit, verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung eingebracht und darin im wesentlichen angeführt, daß sie sich während der durchgeführten Lenkerauskunft als Ärztin mit ihrem Fahrzeug im Dienst befunden hätte, daß das Führen von Telefongesprächen während des Lenkens eines KFZ im übrigen untersagt sei und die Berufungswerberin nicht in der Lage sein konnte, während der Fahrt zu rekapitulieren, wann wer mit dem genannten Fahrzeug gefahren sei. Aufgrund des Umstandes, daß am selben Tag im Auftrag der belangten Behörde an die Gendarmerie eine Lenkererhebung durchgeführt worden sei, sei der Vorwurf an die Beschuldigte auch als widerlegt anzusehen.

Im übrigen habe die Berufungswerberin sowohl, wie bereits erwähnt, am gleichen Tag als auch in weiterer Folge noch zweimal auf derartige behördliche Anfragen reagiert. Es werde daher der Antrag gestellt, das bekämpfte Straferkenntnis der belangten Behörde  zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

Am 15.4.1993 wurde gemäß § 51e VStG im Beisein der Berufungswerberin selbst eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt um den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt klären zu können.

Dabei konnte neben den Angaben der Berufungswerberin, die im wesentlichen bei ihren Ausführungen laut Berufung vom 1.6.1992 geblieben ist, auch durch die anläßlich dieser Verhandlung einvernommenen Zeugen, deren Aussagen zwar übereinstimmend und durchaus glaubwürdig waren, der Nachweis dahingehend nicht erbracht werden, daß die Berufungswerberin das gegenständliche Telefongespräch nicht über ihr Mobiltelefon sondern über eine andere fest installierte Telefonanlage empfangen hat. Festgestellt konnte weiters werden, daß der Zeuge Dr. H. mit der Berufungswerberin ein etwa 10-minütiges Telefongespräch geführt hat, wobei dieser der Berufungswerberin dabei den rechtlichen Inhalt einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG erläutert hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, soferne die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

Die Auskunft ist unverzüglich im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens unter anderem dann abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Diese gesetzlichen Bestimmungen bilden die Grundlage für die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark.

In rechtlicher Hinsicht ist zur Form eines Auskunftsverlanges nach § 103 Abs 2 KFG festzuhalten, daß eine fernmündliche Anfrage grundsätzlich zulässig ist, soferne sie so gestellt ist, daß der Zulassungsbesitzer unmißverständlich davon Kenntnis erhält, wer die Auskunft verlangt und worin diese bestehen soll (VwGH 28.2.1977, 2319/75 ua.).

Gemäß weiterer verwaltungsrechtlicher Judikatur zu diesem Fragepunkt ist von unbedingter Relevanz, daß die unmißverständliche Deutlichkeit des Verlanges nach Auskunft im Sinn des Abs 2 leg. cit. gerade bei fernmündlichen Auskunftseinholungen gegeben sein muß, weil sich bei Benützung dieses Nachrichtenmittels ein Mißverständnis leichter einschleichen kann und außerdem die Auseinanderhaltung der Verwaltungsstrafsache einerseits von der Durchführung eines Administrativverfahrens geboten ist (VwGH 13.6.1975, 2194/74). In concreto hat sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung ergeben, daß infolge des Umstandes, daß trotz der widerspruchsfreien Aussagen der anwesenden Zeugen, Herrn K. bzw. Dr. H. der Nachweis dahingehend, daß die Berufungswerberin aufgrund des über ihr tragbares Autotelefon abgewickelten Telefongespräches mit letzter unmißverständlicher Deutlichkeit das Auskunftsverlangen des anfragenden Beamten gemäß § 103 Abs 2 KFG verstanden hat bzw. sichergestellt ist, daß durch eine störungsfreie Übermittlung zum gegenständlichen Zeitpunkt das Auskunftsverlangen des Zeugen Dr. H. mit der genannten Deutlichkeit bei der Berufungswerberin als behördlich verpflichtende Aufforderung auch angekommen ist, als nicht erbracht anzusehen ist.

Weiters waren in der betreffenden Angelegenheit nicht mit letzter Deutlichkeit derartige Umstände gegeben, die die Annahme zuließen, daß bei Benützung eines Nachrichtenmittels wie in concreto - Autotelefon - ein Mißverständnis bzw. Undeutlichkeiten allenfalls auf Empfängerseite, ausgeschlossen waren, wodurch das gemäß § 103 Abs 2 KFG sehr konkret zu richtende Begehren von der Gesprächsempfängerin auch in dieser Art und Weise registriert werden konnte.

Es war somit aus den genannten Gründen der Tatvorwurf laut angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde nicht aufrecht zu erhalten und auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Lenkererhebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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