Die Anfrage..." der hieamtigen Behörde schriftlich oder telegraphisch mitzuteilen, wem er die Verwendung dieses Fahrzeuges zum damaligen Zeitpunkt überlassen habe bzw ob er selbst der Lenker gewesen sei"... ist keine gesetzmäßige Anfrage an den Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 2 KFG, so daß eine Nichtbeantwortung einer nicht gesetzeskonformen Aufforderung nicht als Verletzung der gesetzlichen Auskunftspflicht anzusehen ist (Einstellung des Verfahrens).