RS UVS Kärnten 1992/11/24 KUVS-890/1/92

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Rechtssatz

Teilt der Zulassungsbesitzer auf Lenkeranfrage mit, daß der Lenker (Vor- und Zuname) des Fahrzeuges ein unter Venac 30, Kosovo, wohnhafte Person war, und scheiterte die Kontaktaufnahme der Erstbehörde mit dem namhaft gemachten Lenker wegen nichtausreichender Anschrift, verantwortet der Zulassungsbesitzer die Verwaltungsübertretungnach § 103 Abs 2 KFG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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