TE UVS Niederösterreich 1993/03/31 Senat-GF-92-054

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß §45 Abs1    des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat aufgrund des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft xx, Zl 3-   -92, sowie aufgrund der per Telefax fristgerecht eingebrachten Berufung der L G vom 9.3.1992 folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der vorliegenden Berufungsentscheidung zugrundegelegt:

 

Die Berufungswerberin L G war seitens des Bezirkspolizeikommissariates yy mit Schreiben vom 20.11.1991 aufgefordert worden, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ******* gemäß §103 Abs2 KFG der Behörde mittels des unteren Teils des übersandten Formulars binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 19.9.1991 um 8,16 Uhr in Wien **., ********* Gürtel 141 Richtung stadteinwärts gelenkt hat.

 

Diese Aufforderung ist der Berufungswerberin zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 29.11.1991 zugestellt worden.

 

Am 12.12.1991 langte beim Bezirkspolizeikommissariat yy der oben erwähnte Abschnitt mit der Bezeichnung "Lenkerauskunft" beim Bezirkspolizeikommissariat yy ein. Dieser Abschnitt trägt die Unterschrift der L G und ist mit 3.12.1991 datiert.

 

Auf der Rückseite des Formulars befindet sich handschriftlich der Vermerk "es kann nicht mehr festgestellt werden, ob das KFZ zum angegebenen Zeitpunkt/Ort in Betrieb war (zweieinhalb Monate!).

Als Lenker käme nur in Frage: A G, geb 11.7.1968, F*******gasse 1, **** xx.

Ein solcher Delikt ist uns nicht bekannt u unmöglich!"

 

Mit 17.12.1991 erfolgte die Abtretung des Aktenvorganges an die Bezirkshauptmannschaft xx, welche mit 9.1.1992 gegen L G eine Strafverfügung erließ, welche in der Folge beeinsprucht worden ist.

 

In Erledigung des Einspruches erließ die Bezirkshauptmannschaft xx am 20.2.1992 ein Straferkenntnis, worin L G für schuldig erkannt wurde, als Zulassungsbesitzer des PKW Kennzeichen ******* dem Bezirkspolizeikommissariat yy über dessen schriftliche Anfrage vom 20.11.1991 nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt zu haben, wer dieses KFZ am 19.9.1991 um 6,18 Uhr in Wien **, ********* Gürtel *** in Richtung stadteinwärts gelenkt hat.

 

Sie habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 103 Abs2 iVm §134 Abs1 KFG begangen und wurde hiefür mit Geldstrafe von S 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) bestraft. An Verfahrenskosten wurden S 60,-- vorgeschrieben.

 

Gegen diese Entscheidung wendet sich L G in ihrer per Fax eingebrachten Berufung vom 9.3.1992, wobei sie ausführt, die Verwaltungsübertretung sei nicht gegeben, da der Aufforderung der Lenkerauskunft nachgekommen worden sei. Im übrigen sei die Antwort auch rechtzeitig übermittelt worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §103 Abs2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

Im vorliegenden Fall ist die Aufforderung zur Benennung des Lenkers der Zulassungsbesitzerin L G schriftlich am 29.11.1991 zugekommen. Die Genannte erteilte sodann mit 3.12.1991 eine Auskunft, wobei sie in dem Formblatt keinen der vorgedruckten Beantwortungspunkte als zutreffend erachtete, und daher auf der Rückseite des Formulars eine selbstformulierte Auskunft anbrachte.

Dabei wird zunächst die Auskunft gegeben, daß zum Beantwortungszeitpunkt nicht mehr festgestellt werden könne, ob das KFZ zum angegebenen Zeitpunkt und Ort in Betrieb war. Gleichzeitig erteilt die Zulassungsbesitzerin jedoch die Auskunft, daß als Lenker nur A G in Frage käme. Dessen Daten (Geburtsdatum und Anschrift) werden sodann schriftlich angeführt. Letzlich enthält der handschriftliche Vermerk noch den rechtlich unbeachtlichen Beisatz, daß das angelastete Delikt nicht bekannt bzw unmöglich sei.

 

Es mag durchaus richtig sein, anzunehmen, daß die Verwendung des betreffenden Formblattes durch die Berufungswerberin nicht besonders geglückt bzw nicht unbedingt mit den Intentionen des Formularherstellers im Einklang gewesen ist. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß die betreffende Auskunft einerseits den Satz "als Lenker käme nur in Frage:" enthält, was bereits auf die Ausschließlichkeit des danach namentlich genannten Lenkers hinweist. Dies ist auch mit dem Berufungsvorbringen im Einklang, aus welchem zu entnehmen ist, daß es sich bei dem namentlich genannten A G um den ausschließlichen Benützer des in Rede stehenden Fahrzeuges handelt.

 

Weiters enthält die Auskunft nicht nur Vor- und Familiennamen der als Lenker bezeichneten Person, sondern auch dessen Geburtsdatum sowie die Anschrift. Diese Angaben überschreiten sogar den vom Gesetz geforderten Rahmen, welches sich mit Namen und Anschrift begnügt.

 

Entgegen den Konstatierungen des angefochtenen Straferkenntnisses kann aus der Formulierung des ersten Satzes der Lenkerauskunft, wonach nicht mehr festgestellt werden könne, ob das KFZ zum angegebenen Zeitpunkt in Betrieb war, nicht geschlossen werden, daß die geforderten Auskünfte ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnten und daher solche Aufzeichnungen zu führen gewesen seien.

 

Der in diese Richtung gehenden Annahme der belangten Behörde wird bereits durch die schon oben erläuterte Formulierung "als Lenker käme nur in Frage" die Basis entzogen.

 

Es ist sohin davon auszugehen, daß L G die von ihr geforderte Lenkerauskunft nicht nur rechtzeitig sondern im Sinne des §103 Abs2 KFG auch vollständig erteilt hat. Bloße Ungeschicklichkeit beim Ausfüllen eines Formblattes vermag die Annahme einer Verwaltungsübertretung nicht zu rechtfertigen.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und das gegen L G eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG Abstand genommen werden.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt der Berufungswerberin infolge des Obsiegens nicht zur Last.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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