Handelt es sich bei der Rechtsanwaltskanzlei nicht um die Kanzlei des Beschuldigten, welcher in Pension gegangen war und sich aus der Anwaltsliste hatte streichen lassen, sondern um die seines Sohnes, und hält sich der Beschuldigte lediglich zeitweise in der Kanzlei auf, erfolgt eine RSa-Zustellung an dieser Adresse durch Übernahme eines "Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters" zu unrecht; dieser Mangel wird erst durch die tatsächliche Übernahme saniert.