Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG trifft diesen auch, wenn er sein Fahrzeug seinen Familienangehörigen überläßt. Es haben persönliche Rechte, wie etwa Entschlagungsrechte, hinter das staatliche Kontrollrecht, welches im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit angewendet wird, zurückzutreten (siehe KUVS-1039/1/92 vom 24.11.1992).