Es ist zulässig, den Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren auch nach Einleitung des Strafverfahrens wegen einer Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften als Zulassungsbesitzer gemäß §103 Abs2 KFG 1967 aufzufordern, den Lenker des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges zur entsprechenden Tatzeit am Tatort bekanntzugeben. Einer solchen Lenkeranfrage hat der Zulassungsbesitzer, will er sich nicht der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung wegen Übertretung des §102 Abs2 KFG 1967 aussetzen, Folge zu leisten.
Eine solche Aufforderung muß sich aber, um die gesetzlichen Folgen auszulösen,
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an den Zulassungsbesitzer oder
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an die von ihm genannte Auskunftsperson im Sinne des §103 Abs2,
2. Satz, zweiter Halbsatz leg cit richten,
- vom anhängigen Verwaltungsstrafverahren getrennt sein und darf sich nicht als Aufforderung, sich als Beschuldigter zu einem Beweisergebnis zu rechtfertigen, bzw als Beschuldigter seiner Mitwirkungspflicht zu entsprechen, darstellen.
Bestehen Zweifel am Charakter einer solchen Aufforderung, so ist deren weiterer Inhalt für die Interpretation heranzuziehen.