TE UVS Wien 1993/04/19 03/20/689/94

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Veröffentlicht am 19.04.1993
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Betreff

Dem BW war im Straferkenntnis zur Last gelegt worden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines Kfz unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kfz an einem bestimmten Ort abgestellt hat, sodaß es dort zu einer bestimmten Zeit gestanden ist.

Dieses Straferkenntnis gründete sich im wesentlichen darauf, daß der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer einer Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers der Bundespolizeidirektion Wien vom 4.8.1992 nur dadurch "antwortete", daß er das Lenkerauskunftsformular mit seiner Unterschrift an die Behörde retournierte, wobei er die wahlweise anzukreuzenden Varianten, daß .) er das Kraftfahrzeug auf das sich die Anfrage bezog, .) eine andere, näher bezeichnete Person das Kraftfahrzeug auf das sich die Anfrage bezog, zum angeführten Zeitpunkt gelenkt bzw an dem ihm bekanntgegebenen Ort abgestellt habe,

.) er die verlangte Auskunft nicht erteilen könne und die Auskunftspflicht daher eine näher bezeichnete Person treffe, .) er eine Erklärung abgebe, da obige Punkte nicht zutreffen, nicht konkret ankreuzte und somit alle Möglichkeiten offenließ. In der Berufung wendete er dagegen ein, daß das Lenkerauskunftsformular von ihm unterfertigt an das Strafamt retourniert worden sei und aus dem Wortlaut der auf dem Formular enthaltenen Alternativen feststünde, daß die von ihm erteilte Auskunft den Inhalt hatte, "daß er das Kraftfahrzeug, auf das sich die Anfrage bezog, zum angeführten Zeitpunkt gelenkt bzw das Fahrzeug an dem ihm bekanntgegebenen Ort abgestellt habe". Damit sei jedenfalls der erkennenden Behörde zweifelsfrei die verlangte Auskunft erteilt worden, daß er selbst das Kraftfahrzeug, auf das sich die Anfrage bezog, zum angeführten Zeitpunkt gelenkt bzw das Fahrzeug am bekanntgegebenen Ort abgestellt habe.

Der UVS gab der Berufung in der Schuldfrage keine Folge, setzt jedoch die Strafe herab.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn Dr Ernst P, Wien, S-gasse, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden, vom 18.2.1993, Zl Cst 3398/W/92, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des §103 Abs2 KFG entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt, in der Geldstrafe dahingehend Folge gegeben, als diese von S 5.000,-- auf S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen herabgesetzt wird. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag von S 500,-- aufS 200,--.

Gemäß §65 VStG hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kfz mit dem Kennzeichen W-55 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 4.8.1992, zugestellt am 17.8.1992, Auskunft zu erteilen, wer dieses Kfz in Wien 1, An der Hülben Ecke Jakobergasse ggü 3 abgestellt hat, sodaß es dort am 22.6.1992 um

11.33 Uhr gestanden ist und habe dadurch gegen §103 Abs2 KFG verstoßen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt und wurden S 500,-- als Verfahrenskosten erster Instanz zur Zahlung vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen darauf, daß der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-55 einer Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers der Bundespolizeidirektion Wien vom 4.8.1992 nur dadurch "antwortete", daß er das Lenkerauskunftsformular mit seiner Unterschrift an die Behörde retournierte, wobei er die wahlweise anzukreuzenden Varianten, daß

.) er das Kraftfahrzeug auf das sich die Anfrage bezog, .) eine andere, näher bezeichnete Person das Kraftfahrzeug auf das sich die Anfrage bezog, zum angeführten Zeitpunkt gelenkt bzw an dem ihm bekanntgegebenen Ort abgestellt habe,

.) er die verlangte Auskunft nicht erteilen könne und die Auskunftspflicht daher eine näher bezeichnete Person treffe, .) er eine Erklärung abgebe, da obige Punkte nicht zutreffen, nicht konkret ankreuzte und somit alle Möglichkeiten offenließ. Innerhalb offener Frist erhob der Beschuldigte dagegen eine Berufung, inder er zum einen rügte, es läge eine Doppelbestrafung vor, er zum anderen darauf verwies, daß das Lenkerauskunftsformular von ihm unterfertigt an das Strafamt retourniert worden sei und aus dem Wortlaut der auf dem Formular enthaltenen Alternativen feststünde, daß die von ihm erteilte Auskunft den Inhalt hatte, "daß er das Kraftfahrzeug, auf das sich die Anfrage bezog, zum angeführten Zeitpunkt gelenkt bzw das Fahrzeug an dem ihm bekanntgegebenen Ort abgestellt habe". Damit sei jedenfalls der erkennenden Behörde zweifelsfrei die verlangte Auskunft erteilt worden, daß er selbst das Kraftfahrzeug, auf das sich die Anfrage bezog, zum angeführten Zeitpunkt gelenkt bzw das Fahrzeug am bekanntgegebenen Ort abgestellt habe. Unter Punkt 3) wendet sich der Berufungswerber gegen die Höhe der verhängten Strafe.

Der Berufungswerber stellte daher den Antrag, das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden vom 18.2.1993, Cst 3398/W/92, aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 VStG einzustellen.

Gemäß §103 Abs2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umstanden des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers ist dem am 18.8.1992 zur Post gegebenen Schreiben keinesfalls zu entnehmen, daß der Zulassungsbesitzer sich selbst als Lenker des Fahrzeuges bezeichnete, wird doch in diesem Schreiben vollkommen offen gelassen, welche der Versionen seitens des Zulassungsbesitzer gewählt bzw welche Versionen ausgeschlossen wurden. Das gegenständliche Schreiben enthält bis auf die Unterschrift nicht den geringsten Hinweis darauf, daß der Zulassungsbesitzer sich selbst als Lenker angeben wollte, läßt doch das Nichtausfüllen des Formulares die mögliche Sachverhaltsvariante offen, daß der Zulassungsbesitzer irrtümlich den tatsächlichen Lenker, der von seiner Person verschieden ist oder den Auskunftspflichtigen nicht angegeben hat. In einem solchen Fall ist aber davon auszugehen, daß die Lenkerauskunft nicht erteilt wurde, weshalb der Berufung in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen war.

Die Geldstrafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da die Behörde erster Instanz ihre diesbezügliche Entscheidung mit dem Vorliegen "mehrerer einschlägiger Vormerkungen" begründete, eine Prüfung dieser Vormerkungen durch Rückfrage beim Strafprotokoll aber ergab, daß die zu diesen Geschäftszahlen eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren zum Zeitpunkt der Tat noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaße das Interesse an der raschen Ausforschung einer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat als nicht gering anzusehen.

Auch das Verschulden des Berufungswerbers konnte nicht als gering eingestuft werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. So stellt das richtige und vollständige Ausfüllen eines Formulares keine Tätigkeit dar, die eine derart besondere Aufmerksamkeit oder auch eine besondere Ausbildung erfordert und hätte auch vom Berufungswerber selbst durchgeführt werden können.

Wenn sich der Berufungswerber auf die Übergabe des Lenkerauskunftsformulares an seine Kanzleileiterin mit dem Auftrag, die Daten einzutragen sowie auf deren allfälliges Vergessen beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, daß ihn angesichts des Umstandes, daß er offenbar eine Blankounterschrift leistete, eine besondere Überprüfungs- und Kontrollpflicht traf, die er offenbar mißachtete.

Der Umstand, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt, wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Hinsichtlich der Einkommes-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde seitens der erkennenden Behörde unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Berufungswerber trotz Aufforderung keine Angaben machte, unter Bedachtnahme der beruflichen Stellung des Berufungswerbers und unter Berücksichtigung seines Alters von überdurchschnittlichem Einkommen, Vermögenslosigkeit und dem Bestehen allfälliger Sorgepflichten ausgegangen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 30.000,-- reichenden Strafsatz stellt sich die nunmehr verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch dar, zumal die Strafe ohnedies am unteren Rand der möglichen Strafzumessung liegt. Eine Entscheidung gemäß §21 VStG kam im Hinblick auf obige Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat umd zum Verschulden des Berufungswerbers nicht in Betracht.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Inhalt, Unterschrift
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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