RS UVS Oberösterreich 1992/12/11 VwSen-100901/6/Bi/Fb

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1992
beobachten
merken
Beachte
VwGH vom 28.2.1977, 2319/75; vom 13.6.1975, 2194/74. Rechtssatz

Telefonische Lenkererhebung

 

Bei einer telefonisch im Auftrag der Behörde durchgeführten Lenkererhebung hat der Sicherheitswachebeamte dem Zulassungsbesitzer gegenüber zum Ausdruck zu bringen, daß die Befragung im Auftrag der Behörde erfolgt.

 

Daß sich der Polizeibeamte mit "Bundespolizeidirektion X, Rev. Insp.  Y, Wachzimmer Polizeidirektion" vorstellt, reicht als Hinweis auf die die Auskunft verlangende Behörde nicht aus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten