Erklärt der Beschuldigte selbst, nicht gefahren zu sein, wohl aber, daß seine Familienmitglieder im Auto mitgefahren sind, abwechselnd das Fahrzeug lenkten und nicht mehr gesagt werden könne, wer tatsächlich zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug lenkte, kann diese " Erinnerungslücke" nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen, denn es kann auf die Lenkereigenschaft nicht daraus geschlossen werden, daß dem Beschuldigten das Fahrzeug dienstlich und privat zur Verfügung steht. (Einstellung des Verfahrens)