Als Tatort im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ist der Ort anzunehmen, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert (oder unrichtig erteilt) hat. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte die geforderte Auskunft in Wien verweigert hat. Auch die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) ist offenbar davon ausgegangen, da sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt hat, daß die Berufung alternativ nicht nur bei dieser Behörde, sondern beim unabhängigen Verwaltungssenat für das Bundesland Wien eingebracht werden kann.
Der UVS Oberösterreich hat daher den gegenständlichen Akt an die Bundespolizeidirektion unter Bekanntgabe dieser Rechtsansicht retourniert. Die Bundespolizeidirektion Linz legte diesen Akt dem UVS Wien vor. Der UVS Wien leitete den Akt an den UVS Oberösterreich weiter.
Gemäß § 6 AVG bewirkt die Weiterleitung eines Anbringens das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der "zuständigen" Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht. Diese Rechtswirkung einer Weiterleitung nach § 6 AVG tritt unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist.
Aufgrund der örtlichen Unzuständigkeit des UVS Oberösterreich war daher dessen Entscheidungspflicht durch eine entsprechende Zurückweisung der Berufung wahrzunehmen.