RS UVS Steiermark 1993/04/15 30.9-6/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Im Zweifel liegt keine Aufforderung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG vor, wenn nicht gewährleistet ist, daß durch störungsfreie Übermittlung mittels Autotelefon ein deutliches, verpflichtendes Auskunftsverlangen einer Behörde an den Empfänger weitergeleitet wurde.

Schlagworte
Lenkererhebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten