Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl Nr 51/1991, iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991, BGBl Nr 52/1991, keine Folge gegeben. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 16.3.1992, Zl 3-*****-91 wird jedoch insoweit abgeändert als dieser zu lauten hat:
Tatzeit: 19.11.1991 binnen zwei Wochen als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufene Organ, nämlich als Geschäftsführer, der Fa R-E GesmbH. als Zulassungsbesitzerin.
Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs1 und 2 VStG einen Betrag von S 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen. Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschudigten zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher gemäß §9 VStG der Firma R-E-GesmbH, S**************, für den PKW N ***.**1, über schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.11.1991 (RS-Zustellung: 19.11.1991, Aufgabe der daraufhin erteilten Lenkerauskunft: 22.11.1991) nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 5.8.1991 um 9,05 Uhr, im Ortsgebiet von K************** auf der Landeshauptstraße *** Höhe Nr 157, in Richtung S************** gelenkt habe, da die erforderliche Anschrift des Lenkers gefehlt habe.
Tatzeit sei der 20.11.1991 binnen zwei Wochen, Tatort die Bezirkshauptmannschaft xx.
Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs2 und 134 Abs1 KFG begangen, und wurde von der Behörde erster Instanz gemäß §134 Abs1 KFG 1967 eine Geldstrafe im Betrag von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt und gemäß §64 Abs2 VStG ein Kostenbeitrag von S 200,-- vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht am 1.4.1992 per Telefax Berufung mit der Begründung, die erstinstanzliche Behörde habe den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt, eingebracht.
Der Beschuldigte gesteht in der Berufung zu, daß er in der von ihm erteilten Lenkerauskunft die Adresse (Stadt) des von ihm bekanntgegebenen Lenkers nicht mitgeteilt habe, wendet allerdings ein, daß es sich bei dieser Unterlassung um einen Irrtum (Vergessen) gehandelt habe.
Darüberhinaus verweist der Beschuldigte auf sein Schreiben vom 18.2.1992 (Einspruch gegen die Strafverfügung), in welchem er mitgeteilt habe, daß er das gegenständliche Fahrzeug C R zur ausschließlichen Verfügung übergeben habe, und es daher zweckmäßig gewesen wäre, eine Lenkerauskunft an C R zu übermitteln. Im übrigen sei die Behörde zur Mitarbeit angehalten und hätte ihn jederzeit auf sein Versehen (Verabsäumung der Bekanntgabe des Ortes) aufmerksam machen können.
Abschließend beantragt der Beschuldigte, das Strafverfahren gegen ihn einzustellen.
Der Beschuldigte bestätigte am 13.4.1993 schriftlich, daß er zum Tatzeitpunkt das nach außen hin zur Vertretung berufene Organ in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Fa R E GesmbH war.
Die belangte Behörde teilte am 2.4.1992 mit, daß vom Recht einer Berufungsvorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird und ersuchte um Bestätigung des Straferkenntnisses.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
1. Zuständigkeit:
Da nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat in M begangen wurde, ist gemäß §51 Abs1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ zur Entscheidung über die vom Beschuldigten rechtzeitig eingebrachte Berufung zuständig.
2. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt als Geschäftsführer das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma R-E-GesmbH, S**************.
Diese Firma war am 5.8.1991 Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges PKW N ***.**1. Mit schriftlicher Anfrage vom 13.11.1991 hat die Bezirkshauptmannschaft xx die Zulassungsbesitzerin ersucht, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung schriftlich der Bezirkshauptmannschaft xx Auskunft darüber zu erteilen, wer diesen PKW am 5.8.1991 um 9,05 Uhr im Ortsgebiet von K************** auf der Landeshauptstraße *** Höhe Nr 157 in Richtung S************** gelenkt hat.
Diese Aufforderung zur Lenkerauskunft enthält auch die ausdrückliche Belehrung, daß:
1.
die Auskunft den Namen und die Anschrift der
betreffenden Person enthalten muß und
2.
für den Fall, daß die Auskunft nicht erteilt werden kann, die Person zu benennen ist, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht.
Die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft wurde am 19.11.1991 unter Beilage eines Antwortformulars mit Rückschein zugestellt.
Der Beschuldigte hat mit Datum 20.11.1991 folgende Auskunft erteilt:
Das Kraftfahrzeug wurde von Herrn "Dr W***** H*******", geboren am "?", wohnhaft in "USA (Main), beschäftigt bei J****** L*********" gelenkt.
Bezüglich der Führerscheindaten hat der Beschuldigte die Rubrik "Original" angekreuzt, die übrigen Felder (Seriennummer, ausgestellt von und am) jeweils mit Fragezeichen versehen.
Der für den Fall, daß die Auskunft nicht erteilt werden kann, vorgesehene Teil des Formulares, in welchem die Person zu benennen ist, die Auskunft erteilen kann, wurde vom Beschuldigten zur Gänze gestrichen.
Das in der oben geschilderten Weise ausgefüllte Formular wurde am 22.11.1991 adressiert an die Bezirkshauptmannschaft xx zur Post gegeben.
Die betreffende Auskunft vom 20.11.1991 wurde vom Beschuldigten erteilt und das entsprechende Formular auch von ihm unterfertigt.
Diese Feststellungen zum Sachverhalt gründen sich auf den Akteninhalt und die damit vollinhaltlich übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §103 Abs2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.
Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erteilen. Dieser Bestimmung liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann.
Erfüllung des Tatbestandes:
Unbestritten ist, daß der Beschuldigte innerhalb der ihm von der Behörde erster Instanz eingeräumten Frist eine Mitteilung erstattet hat, welche zwar den Namen und als Anschrift einen (Bundes-) Staat (USA, Main), nicht jedoch die genaue Anschrift (Adresse: Wohnort, Straße, Hausnummer) des Lenkers enthalten hat.
Die vom Beschuldigten erteilte Auskunft ist daher, wie er selbst zugesteht, unvollständig und entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen, welche ausdrücklich die Bekanntgabe der Anschrift des Lenkers vorsehen (§103 Abs2 2. Satz, 1. Halbsatz KFG).
Nach ständiger Judikatur erfaßt die Auskunftsplicht den Namen und die genaue Adresse des Lenkers; selbst mit der bloßen Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort, ohne Mitteilung der genaueren Anschrift des Lenkers, wird der Auskunftspflicht nicht entsprochen.
Bei dem Tatbestand des §103 Abs2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des §5 Abs1 2. Satz VStG. Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten, wobei bei dieser Deliktsart der Täter schon durch das Gesetz mit dem objektiven Tatbestand belastet wird und die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten präsumiert wird.
Im gegenständlichen Fall steht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes fest, und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Allerdings wendet der Beschuldigte ein, daß er die Angabe des Wohnortes des Lenkers in der Lenkerauskunft lediglich vergessen habe.
Ein derartiges "Vergessen" stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar, der geeignet wäre, die Bestrafung des Täters zu verhindern. Im übrigen genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Abgesehen davon hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ Bedenken, daß die Angabe der genauen Anschrift vom Beschuldigten lediglich "vergessen" wurde.
Der Beschuldigte hat jede Antwortzeile des Auskunftsformulars ausgefüllt, sodaß ersichtlich ist, daß er das Formular genau "bearbeitet" hat, so hat er zB in der Rubrik Führerschein das Kästchen Original angekreuzt, die Antwortzeilen Seriennummer, ausgestellt von, am jeweils mit Fragezeichen versehen und den Absatz betreffend die Benennung der Person, die Auskunft erteilen kann, zur Gänze gestrichen.
Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ Verantwortlicher im Sinne des §9 VStG der Firma R-E-GesmbH, welche Firma Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges N ***.**1 am 5.8.1991 war.
Die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft wurde von der dazu berechtigten Bezirkshauptmannschaft xx erteilt.
Der Beschuldigte hat binnen der ihm eingeräumten Frist von zwei Wochen (diese Frist beginnt mit Zustellung der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft am 19.11.1991) aufgrund des Fehlens der Anschrift des Lenkers lediglich eine unvollständige Auskunft gegeben, was der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten ist.
Er hat daher durch sein Verhalten sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des §103 Abs2 KFG erfüllt.
4. Sonstiges Berufungsvorbringen:
a) Übergabe des Fahrzeuges an C R:
Der Beschuldigte wendet ein, daß er das gegenständliche Fahrzeug C R zur ausschließlichen Verfügung übergeben habe und es zweckmäßig gewesen wäre, diesem eine Lenkerauskunft zu übermitteln.
Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschuldigte in seiner Mitteilung vom 20.11.1991 ausdrücklich einen Lenker namentlich bekanntgibt und nicht geltend macht, daß er die Auskunft nicht erteilen könne, da er das Fahrzeug an eine andere Person übergeben habe.
Der Behörde ist es bei einer derartigen Auskunft (der Verantwortliche im Sinne des §9 VStG teilt für die zulassungsbesitzende Firma den Lenker mit und streicht zur Gänze den Passus der Lenkerauskunft, in welchem für den Fall, daß die Auskunft nicht erteilt werden kann, eine Person benannt wird, die die Auskunft erteilen kann) verwehrt, Erkundungserhebungen darüber durchzuführen, ob das Fahrzeug einer anderen Person übergeben worden sei und diese Person vielleicht andere oder genauere Angaben über den Lenker machen kann.
Die Lenkerauskunft ist insoferne eindeutig, als der Beschuldigte klar und zweifelsfrei zu erkennen gibt, die Auskunft erteilen zu können und einen Lenker namentlich angibt.
Selbst wenn man davon ausginge, daß das Fahrzeug C R übergeben wurde und dieser eine richtige und vollständige Lenkerauskunft erteilen hätte können, wäre für den Beschuldigten nichts gewonnen, da in diesem Fall die von ihm an die Behörde übermittelte Auskunft unrichtig gewesen wäre, weil er die Person, die die Auskunft geben kann (nämlich C R) nicht bezeichnet hat.
Die Erteilung einer unrichtigen Auskunft ist ebenfalls gemäß §103 Abs2 KFG verwaltungsbehördlich strafbar.
Es ist daher auch völlig unerheblich, inwieweit der Beschuldigte dem Gendarmerieposten G***** oder dem Referenten der Bezirkshauptmannschaft xx bekanntgegeben hat, daß das Fahrzeug ausschließlich zur alleinigen Benützung und Verfügung an C R übergeben worden sei; die Behauptung derartiger Mitteilungen steht im übrigen auch im Widerspruch zum Akteninhalt, wonach derartige Mitteilungen an den Referenten der Bezirkshauptmannschaft xx nicht erfolgt sind und keinerlei Schriftstücke Mitteilungen dieser Art betreffend im Akt erliegen.
b) Manuduktionspflicht:
Wenn der Beschuldigte behauptet, die Behörde hätte ihn auf sein Versäumnis der Bekanntgabe der Anschrift aufmerksam machen können bzw müssen, so ist dem entgegenzuhalten, daß es nicht Inhalt der in §13a AVG normierten Manuduktionspflicht ist, Erkundungserhebungen anzustellen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen Parteieneingaben mangelhaft sind, und inhaltliche Mängel von Parteieneingaben aus der Welt zu schaffen.
5. Berichtigungen im Spruch:
a) Tatzeit:
Nach der unbestrittenen Aktenlage erfolgte die Zustellung der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft am 19.11.1991, sodaß gemäß §44a lita VStG der Spruch dahingehend zu berichtigen ist, daß die Tatzeit "19.11.1991 binnen zwei Wochen" zu lauten hat.
b) Verantwortlichkeit gemäß § 9 VStG:
Gemäß §9 Abs1 VStG ist im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Fa R-E-GesmbH verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Der Beschuldigte war, laut eigenen Angaben, zum Tatzeitpunkt das zur Vertretung nach außen hin berufene Organ dieser juristischen Person, die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten wurde von ihm nicht behauptet.
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen, wozu jene Tatmerkmale gehören, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind. Dies gilt, soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener Merkmale voraussetzt, insbesondere auch hinsichtlich dieser Merkmale (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152).
Die Kennzeichnung der Person des Beschuldigten mit "Verantwortlicher gemäß §9 VStG der Fa R-E-GesmbH" bringt nicht zum Ausdruck, aufgrund welcher Stellung des Beschuldigten zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit ableitet (VwGH 12.12.1988, 88/10/0080).
Es ergibt sich daher aus §44a lita VStG in Verbindung mit §9 VStG, daß der Umstand, daß der Beschuldigte nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, bei der Umschreibung der angelasteten Tat auch in der Weise zum Ausdruck gebracht werden muß, daß die Merkmale, aufgrund derer der Beschuldigte für das Verhalten der juristischen Person die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat, bezeichnet werden müssen (VwGH 16.3.1987, 87/10/0024).
Da die Strafbehörde erster Instanz die inkriminierte Tathandlung dem Beschuldigten nicht als unmittelbarem Täter, sondern als Organ einer juristischen Person, allerdings unter unzureichender Bezeichnung der die Verantwortung begründenden Merkmale, zugerechnet hat, ist die Berufungsbehörde berechtigt - unter Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Zurechnung - eine im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Präzisierung eines eng umgrenzten Spruchteiles vorzunehmen.
Der Spruch war somit dahingehend zu konkretisieren, daß der Beschuldigte die gegenständliche Verwaltungsübertretung als das nach außen hin zur Vertretung berufene Organ (Geschäftsführer) gemäß §9 VStG der Fa R-E-GesmbH. begangen hat.
c) Zulassungsbesitzer:
Ebenfalls im Sinne des Konkretisierungsgebotes des §44a VStG war der Spruch dahingehend zu ergänzen, daß die Firma R-E-GesmbH Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges N ***.**1 zum Tatzeitpunkt war.
6. Strafhöhe:
Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folge nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auf das Verschuldensausmaß besonders Bedacht zu nehmen. Weiters sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das durch §103 Abs2 KFG geschützte Interesse liegt in der jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, sohin dem Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, wobei eine Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG keinen geringen Unrechtsgehalt aufweist.
Eine erschwerende Schädigung von Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn, wie im gegenständlichen Fall, auf Grund der Erteilung einer unvollständigen Lenkerauskunft, welche lediglich einen ausländischen Staat als Lenkeradresse angibt, eine Übertretung ungeahndet bleiben muß.
Die Strafbestimmung des §134 Abs1 KFG sieht die Verhängung einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen vor.
Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden; wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.
Als mildernd wurde kein Umstand gewertet, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen wegen Verwaltungsübertretungen nach §103 Abs2 KFG (Zl ****/87 und ***/88, jeweils BH xx).
Da das bisherige Strafausmaß (S 200,-- und S 400,--) offensichtlich nicht ausreichte, um den Beschuldigten zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschrift des §103 Abs2 KFG zu bringen, ist insbesondere aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer einschneidenden Strafe erforderlich.
Die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe im Betrag von S 2.000,-- ist daher als tat- und schuldangemessen zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Notstandshilfe: S 9.000,--, zwei Sorgepflichten, kein Vermögen).
Gemäß §51e Abs2 VStG war von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Sämtliche in dieser Entscheidung zitierten gesetzlichen Bestimmungen des AVG gelten gemäß §24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren und waren deshalb anzuwenden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.