RS UVS Oberösterreich 1993/01/15 VwSen-100854/2/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 15.01.1993
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Rechtssatz

Tatort iSd § 103 Abs. 2 KFG ist jener Ort, an dem eine unrichtige Auskunft erteilt wurde oder die Auskunft hätte erteilt werden sollen. Wäre demnach die Bundespolizeidirektion Linz zur Durchführung des Verfahrens zuständig gewesen, so hätte nur sie das Verfahren gemäß § 29a VStG abtreten können; nicht hingegen konnte ein Abtretung dieses Verfahrens an die Bundespolizeidirektion Linz durch eine andere Behörde erfolgen. Entscheidet trotz einer derartigen Abtretung jene andere Behörde, so liegt darin eine weitere Rechtswidrigkeit des Verfahrens. Stattgabe.

Schlagworte
Unzuständigkeit, örtliche.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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