TE UVS Wien 1993/01/27 03/20/92/93

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis für schuldig erkannt worden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines PKW unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses KFZ am 16.6.1992 in Wien gelenkt hat. Dagegen erhob er Berufung, in welcher er auf die von ihm erteilte Lenkerauskunft hinwies.

Diese Auskunft hatte folgendermaßen gelautet:

"Als Zulassungsbesitzer gebe ich bekannt, daß

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das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von Herrn/Frau L D, geboren am XX in Denver Colorado, wohnhaft in USA, Besitzer des Führerscheins für Gruppen A, B gelenkt bzw an dem bekanntgegebenen Ort abgestellt wurde.

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ich die verlangte Auskunft nicht erteilen kann. Die Auskunftspflicht trifft Herrn/Frau D L, wohnhaft in Denver/Colorado."

Der UVS gab der Berufung in der Schuldfrage keine Folge, setzte jedoch die Strafe wegen des nicht berücksichtigten Milderungsgrundes der zum Tatzeitpunkt vorgelegenen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie hervorgekommener ungünstiger Einkommensverhältnisse herab.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn S, wohnhaft in Wien, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Liesing, vom 7.10.1992, Zl Cst 3524-Li/92, wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des §103 Abs2 KFG entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung lautet:

"Sie (Herr S) haben es als Zulassungsbesitzer des Pkw W-85 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 24.6.1992 innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 16.6.1992 um 0.04 Uhr in Wien, M-Gürtel Richtung W-Gürtel gelenkt hat und haben dadurch gegen §103 Abs2 KFG 1967 verstoßen."

Die Geldstrafe von S 2.000,-- wird auf S 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag von S 200,- auf S 50,--.

Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie im gegenständlichen Bescheid umschrieben zur Last gelegt und wegen einer Verwaltungsübertretung nach §103 Abs2 KFG eine Geldstrafe von S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt.

Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen darauf, daß der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichn W-85 auf eine Aufforderung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat vom 24.6.1992, bekanntzugeben, wer am 16.6.1992, um 0.04 Uhr in Wien, M-Gürtel Richtung W-Gürtel Lenker dieses Fahrzeuges war, mit Schreiben vom 13.7.1992 wie folgt antwortete:

"Als Zulassungsbesitzer gebe ich bekannt, daß das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von Herrn/Frau L D, geb XX in Denver Colorado, wohnhaft in USA, Besitzer des Führerscheins für die Gruppen A, B gelenkt bzw an dem bekanntgegebenen Ort abgestellt wurde.

Ich die verlangte Auskunft die erteilen kann. Die Auskunftspflicht trifft Herrn/Frau D L wohnhaft in Denver Colorado."

Weiters wurde auf die Rechtfertigung in dem im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 6.8.1992, wonach sich der Beschuldigte zu Unrecht bestraft fühlte, und die Adresse der Person angab, die die Auskunftspflicht träfe, Bedacht genommen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung, in welcher er auf die von ihm erteilte Lenkerauskunft, ein Gespräch mit dem Referenten bei der Behörde erster Instanz sowie darauf hingewiesen wurde, daß er zur Zeit arbeitslos sei und größeren Zahlungsverpflichtungen nachkommen müsse.

Dieser Sachverhalt war folgender rechtlichen Würdigung zu unterziehen:

Gemäß §103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

Gemäß dieser Bestimmung ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, dann, wenn ihm der Lenker des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges bekannt ist, diesen unter Namen und Anschrift der Behörde bekanntzugeben. Nur dann, wenn er diese Auskunft nicht erteilen kann, trifft ihn die Pflicht, die Person zu benennen, die die Auskunft tatsächlich erteilen kann, womit dann die Auskunftspflicht auf diese übergeht.

Die gesetzliche Bestimmung des §103 Abs 2 KFG 1967 gewährt somit dem Zulassungsbesitzer keine Möglichkeit, die Lenkerauskunft alternativ zu gestalten, dies bedeutet, eine Person als Lenker zu bezeichnen, und diese (oder eine andere) Person zusätzlich als auskunftspflichtige Person zu bezeichnen. Der Zulasungsbesitzer hat je nach Stand seines Wissens entweder den Lenker oder den Auskunftspflichtigen zu bezeichnen.

Schon aus diesem Grund stellt sich die erteilte Lenkerauskunft vom 13.7.1992 als nicht der gesetztlichen Bestimmung des §103 Abs2 KFG 1967 entsprechend dar, weshalb die Entscheidung der Behörde erster Instanz in der Schuldfrage nicht als unrichtig angesehen werden kann.

Darüberhinaus ist aber noch festzustellen, daß der Berufungswerber in seiner Lenkerauskunft betreffend die Person des Lenkers unter "wohnhaft in" nur die Bezeichnung "USA" ohne näher Präzisierung des Wohnortes gewählt hat. Eine derartig unbestimmte Angabe stellt aber jedenfalls keine dem §103 Abs2 KFG 1967 entsprechende, ausreichend präzisierte Auskunft dar.

Der Berufung war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis unter Abänderung der Tatumschreibung, die der Präzisierung und Anpassung an den Straftatbestand diente, zu bestätigen.

Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da nach der von der Behörde erster Instanz vorgelegten Aktenlage von verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit des Beschuldigten auszugehen war, wobei dieser Milderungsgrund bei der Strafzumessung der Behörde erster Instanz noch keine Berücksichtigung fand und da weiters bei der Strafbemessung hinsichtlich allseitiger Verhältnisse des Beschuldigten von Einkommenslosigkeit, Vermögenslosigkeit und dem Bestehen größerer Zahlungsverpflichtungen auf Seiten des Berufungswerbers ausgegangen wurde.

Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kam nicht in Betracht, schädigte doch die gegenständliche Verwaltungsübertretung das Interesse an der raschen Ausforschung einer im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, weshalb sich der Unrechtsgehalt der Tat als nicht gering erweist.

Hinsichtlich des Verschuldens des Berufungswerbers ist festzustellen, daß ein richtiges Ausfüllen des als "Lenkerauskunft" übersandten Formulares bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt leicht möglich gewesen wäre, weshalb von leichter Fahrlässigkeit auszugehen war und sich das Verschulden somit als nicht ganz geringfügig erweist.

Angesichts dieser Strafzumessungsgründe sowie im Hinblick auf die geseztliche Strafdrohung (Strafsatz bis S 30.000,--) erweist sich die nunmehr verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Schlagworte
Zulassungsbesitzer, Fahrzeuglenker, Aufforderung zur Bekanntgabe, Lenkerauskunft, Auskunftspflichtiger;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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