Erklärt die Beschuldigte als Auskunftspflichtige den Lenker nicht bekanntgeben zu können, da sie im Auto geschlafen habe und einer ihrer beiden mitfahrenden Familienmitglieder gefahren sein müsse, verwirklicht sie das Tatbild nach § 103 Abs 2 KFG, denn sie wäre verpflichtet gewesen, durch Befragung ihrer beiden nicht näher bezeichneten Familienangehörigen jene Person auszumitteln, welche die verlangte Auskunft zu geben in der Lage gewese wäre. Rechte auf Auskunftsverweigerung haben gegenüber der Befugnis der Behörde Auskünfte zu verlangen, zurückzutreten.