Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestraftung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien im § 32 Abs 2 VStG wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, so daß sich die Verfolgungshandlung zwar auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente, der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit b VStG beziehen muß, aber in diesem Stadium des Verfahrens und damit für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung, noch nicht zu fordern ist, daß dem individuell Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muß, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG zu verantworten. Aus dieser rechtlichen Beurteilung folgt, daß eine Lenkererhebung im Sinne von § 103 Abs 2 KFG nicht an eine Ges.m.b.H. & CoKG als Zulassungsbesitzerin eines PKW`s gerichtet sein kann, sondern daß bereits eine physische Person im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 aufgefordert werden muß, Lenkerauskunft zu erteilen. Wenngleich die Behörde bei Lenkererhebungen nicht verpflichtet ist, den Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. & CoKG als zur Vertretung nach außen im Sinne des § 9 VStG Beauftragten zu bezeichnen, so wird sie doch nicht ihrer Verpflichtung enthoben, zu erheben, wer Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. & CoKG ist. Eine Lenkererhebung an eine Ges.m.b.H. & CoKG ohne Bezeichnung einer physischen Person zu richten, ist unzulässig. Der Auftrag zur Ausforschung eines namentlich unbekannten Lenkers eines Kraftfahrzeuges ist keine Verfolgungshandlung.