RS UVS Kärnten 1992/11/26 KUVS-1244/1/92

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Rechtssatz

Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, daß eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG dann nicht mehr zulässig sein sollte, wenn gegen den Aufzufordernden bereits ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend des der Anfrage zugrunde liegenden Deliktes eingeleitet wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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