RS UVS Niederösterreich 1993/03/31 Senat-GF-92-054

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Rechtssatz

Enthält eine Lenkerauskunft zwar die Formulierung, es könne nicht mehr festgestellt werden, ob das KFZ zum angegebenen Zeitpunkt in Betrieb war, aber zusätzlich die Nennung einer Person (Name, Anschrift und Geburtsdatum) mit der Beifügung "als Lenker käme nur in Frage", dann liegt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Lenkerauskunft vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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