Objektive Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH wegen Verweigerung der Auskunftserteilung nach § 103 Abs. 2 KFG auch dann noch gegeben, wenn die GmbH in Konkurs gegangen und ein Masseverwalter bereits eingesetzt ist. Kann in subjektiver Hinsicht jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß sich das erforderliche Fahrtenbuch tatsächlich nicht beim Geschäftsführer, sondern in der Verfügungsgewalt des Masseverwalters befindet, so ist die Verwaltungsübertretung dem Geschäftsführer in diesem Fall subjektiv nicht zuzurechnen. Stattgabe.