Eine Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG ist auch dann rechtmäßig, wenn seitens der Erstinstanz wider die Berufungswerberin zunächst eine Strafverfügung, betreffend die der Anfrage zugrunde liegenden Geschwindigkeitsübertretung wegen Verletzung des § 20 Abs 2 StVO erlassen wurde. Dies unter anderem auch deshalb, weil aus der erlassenen Strafverfügung nicht ausdrücklich die Lenkereigenschaft hervorgeht.