Eine Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG ..."der absendenden Behörde schriftlich mitzuteilen, wer - Name und Anschrift der betreffenden Person - das Kraftfahrzeug X am 18.3.1992 um 10.48 Uhr auf der ...abgestellt hat" entspricht nicht dem Gesetzestext, da dieser auf das Abstellen ..."vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ...", abstellt und vermochte daher das Aufforderungsschreiben des genannten Inhaltes keine Rechtswirkungen zu entfalten und ist daher das Verwaltungsverfahren einzustellen.