Die gesetzliche Bestimmung des §103 Abs2 KFG 1967 gewährt dem Zulassungsbesitzer keine Möglichkeit, die Lenkerauskunft alternativ zu gestalten, nämlich eine Person als Lenker zu bezeichnen und diese (oder eine andere) Person zusätzlich als auskunftspflichtige Person zu bezeichnen. Der Zulassungsbesitzer hat je nach Stand seines Wissens entweder den Lenker oder den Auskunftspflichtigen zu bezeichnen.