Der Berufung wird gemäß §66 Abs des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG BGBl 51/1991 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich b e s t ä t i g t .
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 200,-- und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zweiter Instanz 20 %der verhängten Geldstrafe das sind S 400 zu leisten.
Insgesamt ist somit dem Land Niederösterreich ein Betrag in der Höhe von S 2.600,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung zu entrichten.
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Beschuldigten folgendes Straferkenntnis erlassen:
"Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Vewaltungsübertretung begangen:
Zeit: 23. September 1992
Ort:
Fahrzeug: PKW N ***.***
Tatbeschreibung:
Der Bezirkshauptmannschaft W******** über deren schriftliche Anfrage vom 23. September 1991 insofern nicht innerhalb von 2 Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 20. Juli 1991 um 07,08 Uhr in T******* auf der A * bei Strkm 243.86 in Fahrtrichtung K********* gelenkt hat, da Sie zwei Personen als Lenker namhaft gemacht haben.
Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:
Übertretung gemäß §103 Abs2 KFG 1967: §134 Abs1
KFG 1967
Geldstrafe gemäß
§134 Abs1 KFG 1967 S 2.000,--
Ersatzfreitheitsstrafe: 72 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß
§64 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes S 200,--
-----------
Gesamtbetrag S 2.200,--
Außerdem sind die Kosten des Straftvollzuges zu ersetzen (§54d Abs1 des Vewaltungsstrafgestzes)".
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht berufen. In der Berufung wurde im wesentlichen angeführt:
Bei dieser Fahrt wurde mehrmalig ein Fahrerwechsel durchgeführt, weshalb nicht mehr gesagt werden kann, wer bei einem bestimmten Straßenkilometer am Steuer gesessen ist.
Im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei wäre der Einschreiter aufmerksam gemacht worden, in Hinkunft ein Fahrtenbuch zu führen. Laut Berufungsvorbringen möchte der Beschuldigte festhalten, daß er nicht die Absicht hatte einer Bestrafung zu entgehen, doch beantrage er eine Änderung des Straferkenntnisses auf Führung eines Fahrtenbuches.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat bezüglich der rechtlichen Beurteilung wie folgt erwogen:
Gemäß §103 Abs2 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder vonÜberstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Der Bestimmung des §103 Abs2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwidrige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann.
Obwohl der Beschuldigte seitens der Bezirkshauptmannschaft W******** nach eingehender Rechtsbelehrung und mittels eines übersichtlichen Formblattes um Lenkerauskunft ersucht wurde, hat der Beschuldigte neben den Angaben der besagten Lenkerin auch die Möglichkeit offen gelassen, zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug selbst gelenkt zu haben. Durch eine derartige Mitteilung wurde die Auskunftspflicht gemäß §103 Abs2 KFG verletzt. VwGH 23. März 1965, 1778/64; ZVR 1965/279; 18. Mai 1965, 2326/64; ZVR 1966/83.
Ergänzend wird hiezu angeführt, daß gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer einzigen Person benützt wird, der Zuslassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Lenken des Fahrzeuges überlassen hat. VWGH (verstärkter Senat) 2. Juli 1980, 2615/79; Vw Slg 10192.
Die Form dieser Aufzeichnung ist zwar nicht vorgeschrieben, im allgemeinen wird jedoch die Führung eines Fahrtenbuches empfohlen.
Dem Antrag des Beschuldigten, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf Führung eines Fahrtenbuches abzuändern, war, da hiezu keine gesetzliche Bestimmungen bestehen, nicht stattzugeben. Das Führen eines Fahrtenbuches stellt lediglich einen Behelf dar, der dem Zulassungsbesitzer ermöglichen soll, seiner Aufskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachzukommen.
Dadurch aber, daß der Berufungswerber angab, daß eine bestimmte Person vermutlich auch das Fahrzeug gelenkt hat, wurde die Auskunftspflicht des §103 Abs2 KFG verletzt. VwGH
27. 5 . 1968, 137/68, ZVR 1969/84.
Bezüglich der Strafhöhe wurde erwogen:
Laut eigenen Angaben ist der Berufungswerber Bautechniker,besitzt kein Vermögen, bezieht ein monatliches Einkommen von S 16.000,-- netto und hat keine Sorgepflichten.
Es liegt zumindesten fahrlässiges Verhalten vor, weil der Beschuldigte das Risiko eingegangen ist, daß er bei einer behördlichen Anfrage, seine Auskunftspflicht nicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann.
Die Gefährdung des vom KFG 1967 geschützen Interesses war erheblich, weil das vom Beschuldigten gesetzte Verhalten geeignet war, die Sicherheit des Verkehrs auf den Straßen in einem erheblichen Ausmaß zu beeinträchtigen. Dies deshalb, weil der Beschuldigte weder den erforderlichen Überblick über die Benützung seines Fahrzeuges durch andere Personen hatte, noch entsprechende Aufzeichnungen führte, aus denen unverzüglich entnommen werden konnte, wer das Fahrzeug nun tatsächlich zur bestimmten Zeit lenkte.
Strafmildernd wurde das Fehlen von einschlägigen Verwaltungsvormerkungen gewertet, straferschwerende Umstände lagen nicht vor.
Bei Berücksichtigung der allseitigen Verhältnisse, des vorgenannten Milderungsgrundes, des Unrechtsgehaltes der Tat sowie des Grades des Verschuldens wird die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe als angemessen angesehen, zumal die Strafe erheblich unter der Obergrenzen des vom Gesetz vorgeschriebenen Strafrahmens lag.
Gemäß 134 Abs1 KFG ist derjenige, der eine derartige Verwaltungsübertretung begeht mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Schließlich soll durch die Bestrafung erreicht werden, daß der Beschuldigte von gleichartigen strafbaren Verhalten abgehalten werde. Darüberhinaus ist auch beabsichtigt, eine allgemein abhaltendende Wirkung zu erzielen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.