Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers eines KFZ der H GesmbH, nach außen Berufener, unterlassen der Behörde auf schriftliches Verlangen vom 19.1.1993, zugestellt am 22.1.1993, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 6.4.1992 um 20.45 Uhr in M verwendet hat und habe dadurch gegen §103 Abs2 KFG iVm §9 Abs1 VStG verstoßen. Dieses Straferkenntnis stützte sich im wesentlichen darauf, daß der Berufungswerber, der von der Zulassungsbesitzerin, der H GesmbH mit Auskunftsschreiben vom 4.6.1992 als "Auskunftspflichtiger" im Sinne des §103 Abs2, 2. Satz, zweiter Halbsatz KFG 1967, bezeichnet wurde, in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachtes der Übertretung des §52 Abs1 Z10a StVO 1960 einem ihm als Beschuldigten zugestellten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B M vom 19.1.1993 nicht antwortete. Das gegenständliche Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
"In Ihrem Einspruch vom 19.10.1992 stellten Sie die Behauptung auf, daß Sie kein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ... zur Tatzeit am Tatort lenkten. Sie hätten sich zu diesem Zeitpunkt zu Fernsehaufnahmen in W befunden.
Diesen Einspruchsangaben muß grundsätzlich entgegengehalten werden, daß laut Auskunft des Vermieters der GmbH das gegenständliche Fahrzeug für die Tatzeit ihnen übergeben wurde. Sollten Sie selbst das Fahrzeug nicht gelenkt haben, so werden Sie nunmehr aufgefordert, den Namen und die Anschrift des Lenkers zur Tatzeit am Tatort der Behörde binnen einer Woche bekanntzugeben, andernfalls angenommen werden muß, daß Sie selbst der Lenker waren.
Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, daß Sie in der gegenständlichen Strafsache von der Bundespolizeidirektion Wien mittels Ladungsbescheides vom 3.11.1992 vorgeladen wurden und gleichzeitig aufgefordert wurden, einen Nachweis über Ihren Aufenthalt zur Tatzeit vorzulegen. Dieser Ladung haben Sie unentschuldigt keine Folge geleistet."
Der UVS gab der Berufung Folge, behob das angefochtene Straferkenntnis und stellte das Verfahren gem §45 Abs1 Z2 VStG ein.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn Martin H, wohnhaft in Wien, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, vom 23.3.1993, Zl Pst 548/N/93, wegen Verwaltungsübertretung gemäß §103 Abs2 KFG iVm §9 Abs1 VStG entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif2 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des KFZ mit dem Kennzeichen M-40 der H GesmbH, nach außen Berufener, unterlassen der Behörde auf schriftliches Verlangen vom 19.1.1993, zugestellt am 22.1.1993, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 6.4.1992 um 20.45 Uhr in M verwendet hat und habe dadurch gegen §103 Abs2 KFG iVm §9 Abs1 VStG verstoßen, weswegen über ihn eine Geldstrafe von S 1.200.--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt und ein Betrag von S 120.-- als Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz zur Zahlung vorgeschrieben wurde.
Dieses Straferkenntnis gründet sich im wesentlichen darauf, daß der Berufungswerber, der von der Zulassungsbesitzerin, der H GesmbH mit Auskunftsschreiben vom 4.6.1992 als "Auskunftspflichtiger" im Sinne des §103 Abs2, 2. Satz, zweiter Halbsatz KFG 1967, bezeichnet wurde, in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachtes der Übertretung des §52 Abs1 Z10a StVO 1960 einem ihm als Beschuldigten zugestellten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 19.1.1993 nicht antwortete. Das gegenständliche Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
"In Ihrem Einspruch vom 19.10.1992 stellten Sie die Behauptung auf, daß Sie kein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen M-40 zur Tatzeit am Tatort lenkten. Sie hätten sich zu diesem Zeitpunkt zu Fernsehaufnahmen W befunden.
Diesen Einspruchsangaben muß grundsätzlich entgegengehalten werden, daß laut Auskunft des Vermieters der GmbH in N das gegenständliche Fahrzeug für die Tatzeit ihnen übergeben wurde. Sollten Sie selbst das Fahrzeug nicht gelenkt haben, so werden Sie nunmehr aufgefordert, den Namen und die Anschrift des Lenkers zur Tatzeit am Tatort der Behörde binnen einer Woche bekanntzugeben, andernfalls angenommen werden muß, daß Sie selbst der Lenker waren.
Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, daß Sie in der gegenständlichen Strafsache von der Bundespolizeidirektion Wien mittels Ladungsbescheides vom 3.11.1992 vorgeladen wurden und gleichzeitig aufgefordert wurden, einen Nachweis über Ihren Aufenthalt zur Tatzeit vorzulegen. Dieser Ladung haben Sie unentschuldigt keine Folge geleistet."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die nunmehr verfahrensgegenständliche Berufung, mit welcher beantragt wurde, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Gemäß §103 Abs2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem betimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Vorweg muß festgehalten werden, daß es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu VwGH vom 18.9.1991, 91/03/138) zulässig ist, den Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren auch nach Einleitung des Strafverfahrens wegen einer Übertretung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften als Zulassungsbesitzer gemäß §103 Abs2 KFG 1967 aufzufordern, den Lenker des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges zur entsprechenden Tatzeit am Tatort bekanntzugeben. Einer solchen Lenkeranfrage hat der Zulassungsbesitzer, will er sich nicht der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung wegen Übertretung des §103 Abs2 KFG 1967 aussetzen, Folge zu leisten.
Eine solche Aufforderung muß sich aber, um die gesetzlichen Folgen auszulösen,
-
an den Zulassungsbesitzer oder
-
an die von ihm genannte Auskunftsperson im Sinne des §103 Abs2,
2. Satz, zweiter Halbsatz leg cit richten,
- muß somit insoweit vom anhängigen Verwaltungsstrafverfahren getrennt sein und darf sich nicht als Aufforderung, sich als Beschuldigter zu einem Beweisergebnis zu rechtfertigen, bzw als Beschuldigter seiner Mitwirkungspflicht zu entsprechen, darstellen.
Bestehen Zweifel am Charakter einer solchen Aufforderung, so ist auch deren weiterer Inhalt für die Interpretation heranzuziehen. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß dem Berufungswerber mit Schreiben vom 19.1.1993 eine einwöchige Frist zur "Bekanntgabe des Lenkers" eingeräumt wurde, bei schriftlichen Aufforderungen gemäß §103 Abs2 leg cit aber jedenfalls eine gesetzliche Frist von zwei Wochen einzuräumen ist (siehe auch die Tatanlastung im angefochtenen Straferkenntnis) und daß im Schreiben vom 19.1.1993 von der "gegenständlichen Strafsache" geprochen wird, obwohl es sich bei der Lenkerauskunft nach §103 Abs2 KFG um ein vom Strafverfahren getrenntes Administrativverfahren handelt. Da das dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundliegende und oben wiedergegebene Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 19.1.1993 nicht konkret an den "Zulassungsbesitzer" oder den sonstigen "Auskunftspflichtigen" gerichtet war, weiters eine Frist von nur einer Woche eingeräumt wurde, konnte die Nichtbeantwortung dieses Schreibens durch den Beschuldigten die gesetzlichen Folgen des §103 Abs2 KFG 1967 nicht auslösen, weshalb schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden war.
Darüberhinaus sei aber auch auf folgendes verwiesen:
Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach der in Rede stehenden Verwaltungsnorm ist die Feststellung, daß die Tat vom "Zulassungsbesitzer" oder von der "vom Zulassungsbesitzer genannten Person, die die Auskunft erteilen kann", begangen wurde. Die im Straferkenntnis (siehe obige Wiedergabe der Tatanlastung) gewählte Bezeichnung "als Verantwortlicher und somit zur Vertretung des Zulassungsbesitzers ... nach außen Berufener" ist jedenfalls unrichtig und bedarf es für eine korrekte Tatanlastung entsprechend obiger Ausführungen der exakten Umschreibung, in welcher Funktion der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat.