RS UVS Niederösterreich 1993/05/07 Senat-BN-92-023

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Veröffentlicht am 07.05.1993
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Rechtssatz

Gibt der Zulassungsbesitzer zwar eine bestimmte Person als Lenker an, läßt er aber daneben die Möglichkeit offen, sein Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, dann wurde die Lenkerauskunftspflicht verletzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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