RS UVS Wien 1993/04/19 03/20/689/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1993
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Rechtssatz

Retourniert der Zulassungsbesitzer die an ihn ergangene Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers lediglich mit seiner Unterschrift, ist daraus keinesfalls zu entnehmen, daß er sich selbst als Lenker des Fahrzeuges bezeichnete, wird damit doch vollkommen offen gelassen, welche der Versionen gewählt bzw welche ausgeschlossen wurden. Das Nichtausfüllen des Formulares läßt die mögliche Variante offen, daß der Zulassungsbesitzer irrtümlich den tatsächlichen Lenker, der von seiner Person verschieden ist oder den Auskunftspflichtigen nicht angegeben hat. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, daß die Lenkerauskunft nicht erteilt wurde

Schlagworte
Lenkerauskunft, Inhalt, Unterschrift
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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