RS UVS Kärnten 1993/03/24 KUVS-1503/5/92

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Veröffentlicht am 24.03.1993
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Rechtssatz

Der Mitwirkungspflicht kommt dort Bedeutung zu, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn also der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Trotz der Bestimmung des § 25 Abs 2 VStG, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden und die Behörde aufgrund des Offizialprinzips zur amtswegigen Ermittlung verpflichtet ist, besteht eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten. Es ist daher Sache des Beschuldigten, Tatsachen und Beweise zur Widerlegung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bekanntzugeben, so daß die Behörde in der Lage ist, durch entsprechende Erhebungen und durch die Aufnahme der angebotenen Beweise den maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Wenn nun der Beschuldigte von Anfang an erklärt, das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an einem bestimmten Ort nicht gelenkt zu haben und im Berufungsverfahren erklärt, daß drei namhaft gemachte Zeugen im Fahrzeug mitfuhren, die sich im Lenken abwechselten, jedoch nicht gesagt werden könne, wer tatsächlich zum bezeichneten Zeitpunkt am bezeichneten Ort gefahren ist, ist die Mitwirkungspflicht soweit erfüllt, daß über Zeugen der tatsächliche Lenker nicht mehr ermittelt werden kann. Überdies ist bei einer solchen Mitwirkung es nicht zulässig, auf die Lenkereigenschaft des Äußernden zu schließen. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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