Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 13.11.2001 um 04.17 Uhr im Gemeindegebiet von Schönberg i.St. auf der A13 Brennerautobahn bei km 10,8 in Richtung Norden den dem Kennzeichen nach bestimmten Kleinbus gelenkt und habe 1. dabei die bei der Beförderung von Personen mit diesem Kraftfahrzeug festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Personen von 15 überschritten, weil 27 Personen befördert wurden; 2. das Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besi... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.10.2001, als Lenker des Kraftfahrzeuges (Mercedes Benz A 170) mit dem Kennzeichen 1.) um 09.40 Uhr, in Graz 4., Bahnhofgürtel 85-89 bzw. Europaplatz gegenüber 3, vorschriftswidrig einen selbstständigen Gleiskörper in der Längsrichtung befahren und 2.) um 09.40 Uhr, in Graz 4., Bahnhofgürtel gegenüber Nr. 85, das deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" missachte... mehr lesen...
Rechtssatz: Dient das Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 2 StVO (Einfahrt verboten) ausschließlich dem Zweck, auf das Verbot des Befahrens eines selbständigen Gleiskörpers nach § 8 Abs 5 StVO aufmerksam zu machen (wenn es nämlich auf dem kurzen Übergang zwischen der Fahrbahn und dem von ihr durch einen Grünstreifen getrennten Gleiskörper steht, und weil sich erst anschließend an dem Gleiskörper ein Geh- und Radweg und dann eine andere Fahrbahn befinden), wird die Übertretung dieses Vorsc... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.04.2000 um 11.38 Uhr in B a d M, K Höhe Haus Nr. als Lenker des Personenkraftwagens die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Wegen Verletzung des § 52a Z 10a StVO wurde über ihn daher gemäß § 99 Ab... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit a z 10a StVO gilt mangels Zonenverordnung nur für den bestimmten Straßenzug in der betreffenden Fahrtrichtung. Soll die Beschränkung auch in davon abzweigende Straßenzüge hineinreichen, muss dies folglich durch entsprechende Straßenverkehrszeichen zum Ausdruck kommen. Wurde im Ortsgebiet ein einzelner Straßenzug mit 30 km/h beschränkt und zweigt davon eine Sackgasse ohne weiteres Beschränkungszeichen " 30 km/h" ab, gilt... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 16 Abs 2 lit a StVO 1960 nach § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--(? 145,35) und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt. Im Spruch: dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber am 27. Dezember 2000, um 10,10 Uhr, auf der W*********** (A1), im Gemeindegebiet P****, nächst Strkm. 49,6, in Fahrtrichtung W***, mit dem Satt... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Vorschriftszeichen des § 52 lit a Z 4c StVO verbietet den Lenkern von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen. Sattelkraftfahrzeuge (§ 2 Z 10 KFG) fallen unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 52 lit a Z 4c StVO unter den Begriff ?Lastkraftfahrzeuge?. mehr lesen...
Rechtssatz: Straßenverkehrszeichen sind dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Waren die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 6c StVO jedoch zum Tatzeitpunkt jeweils erst in einer Entfernung von 69 m nach den in der Verordnung beschriebenen Einbindungen aufgestellt, so war das verfügte Fahrverbot nicht entsprechend der Verordnung kundgemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich eine gesetzmäßige Kundmachung... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erfordert es nicht nur konkrete Behauptungen aufzustellen, sondern dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (vgl. Erkenntnis vom 28.9.1988, Zl. 88/02/0030). Dieser Pflicht ist dann nicht entsprochen, wenn der Beschuldigte in Beeinspruchung der Strafverfügung lediglich ausführt, das angeführte Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt zu haben. Schlagworte Geschwindigkeit, Geschwindigkeitsüberschreitung, Höchstgeschwindigkeitsüberschreit... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 05.04.2001 um 14.41 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen RO-XY(D) in Buch b.J. auf der A12 Inntalautobahn auf Höhe km 44,6 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt und das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ?Überholen für Lastkraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 t? nicht beachtet, wobei mit einem Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t ei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 08.11.2000 um 13.52 Uhr in Volders, auf der Inntalautobahn A 12, bei km 64,0 in Richtung Osten das Sattelkraftfahrzeug mit dem Auflieger, Kennzeichen XY, gelenkt und das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ?Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten? nicht beachtet, wobei mit einem Lastkraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ein mehrspuriges Kraftfahrzeug über... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: Das Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen nach § 52 lit a Z 4c StVO gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge,auch wenn nur der Sattelanhänger über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht aufweist. Schlagworte Überholverbot, Lastkraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Sattelanhänger, Gesamtgewicht mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Übertretung gemäß §52 lita Z4c StVO ("Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten") sind ua einerseits der Umstand, dass es sich beim überholten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt, und andererseits der Umstand, dass es sich beim überholenden Fahrzeug um ein Lastkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t handelt. mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 8.6.2000 um 9.45 Uhr in Wattens auf der A 12, km 60,5 in Richtung Kufstein das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen SL-XY, mit dem Auflieger Kennzeichen SL-XY, gelenkt und das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ?Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten? nicht beachtet, wobei mit einem Lastkraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 4.4.2000 um 15.05 Uhr auf der B 145 bei Strkm 78,8 in Fahrtrichtung Bad Aussee als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet gewesen sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs 2 lit a StVO begangen und verhängte die Erstbehörde über ihn eine Gelds... mehr lesen...
Rechtssatz: Die ausdrückliche Anordnung des § 52 lit a Z 4 StVO, wonach das Zeichen "Überholen verboten" auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen ist, gilt auch für die betreffenden Wiederholungszeichen, die nach § 51 Abs 1 StVO im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind. Wiederholungszeichen sind im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich, wenn der Streckenbereich eines mehrere Kilometer langen verordneten Überholverbotes (von km 77,911 bis km 81,324) teilweise abschüss... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Straßenverkehrszeichen dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet . Eine gesetzliche Verordnungskundmachung liegt nicht vor, wenn der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 m differiert (vgl. VwGH 3.6.1986, Zahl: 86/02/0038). Ist ein Fahrverbot nicht entsprechend der Verordnung kundgemacht worden, kann dessen Missachtung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Einen Polizisten kann die Beobachtung, ob eine Ladetätigkeit durchgeführt wird, zugemutet werden. Anzeichen für eine solche ergeben sich besonders dann nicht, wenn der Berufungswerber eine Ladetätigkeit konkret nicht schildert und nach der Beanstandung ebenfalls keine Ladetätigkeit beobachtet wird. mehr lesen...
Mit dem angeführten Straferkenntnis ist Herr W in seiner Eigenschaft als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges an einem genau angegebenen Tatort und Tatzeitpunkt einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung für schuldig befunden worden und wurde er wegen der Übertretung des § 52 a Z 2 StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- bestraft. Binnen offener Frist ist dagegen das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden und wurde das Straferkenntnis seinem g... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen das Verbotszeichens nach § 52 lit a Z 1 StVO Fahrverbot in beiden Richtungen ist ein anderer Tatvorwurf als die Missachtung des Verbotszeichens nach § 52 lit a Z 2 StVO "Einfahrt verboten". Wird daher der vorliegende Verstoß gegen das Zeichen Fahrverbot in beiden Richtungen im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Last gelegt, sondern irrtümlich eine Missachtung des Zeichens " Einfahrt verboten", kann dies der UVS nicht mehr richtig stellen. Schla... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für schuldig erkannt, sie habe am 29.03.2001 um 15.30 Uhr in Gries am Brenner auf der A13 bei km 29,5 in Richtung Norden das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen XXX, mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gelenkt und das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten nicht beachtet, weil mit einem Lastkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass er am 25.10.2000, um 16.24 Uhr als Lenker des Pkw, mit dem amtlichen Kennzeichen O., in Lähn, auf der B 179 bei Str.Km 21.897 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 44 km/h überschritten habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lita Z10a StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,-- (EUR 218,02), im Uneinbrin... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Notstand kann iSd § 6 VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstands, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG wird nach der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbar drohender Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Des weiteren gehör... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.9.2000 um 18.25 Uhr in G, P - R als Lenker des PKW den durch das Hinweiszeichen Fahrstreifen für Omnibusse und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten und nicht unter die Ausnahme fallenden Fahrzeug benützt, wodurch es zu gegenständlichem Verkehrsunfall mit Personenschaden kam. Wegen Verletzung des § 53 Abs 1 Z 25... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 StVO "zum Befahren der mit Fahrverbot verordneten Straßenzüge im Stadtgebiet von G." enthält nicht die Erlaubnis, mit dem betreffenden PKW eine Busspur entgegen § 53 Abs 1 Z 25 StVO zu befahren. Eine solche Erlaubnis hätte ebenfalls in den
Spruch: des Ausnahmegenehmigungsbescheides aufgenommen werden müssen. (Verordnete Fahrverbote sind in einer anderen Bestimmung geregelt als verordnete Busspuren, nämlich in § 52 lit a Z 1 StVO, und fall... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine Verordnung über eine Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet erlassen, genügt die Beschilderung der umgrenzenden Straßen. Halte- und Parkverbote und Ladezonen werden in ihrer Gültigkeit nicht berührt. Bodenmarkierungen sind für die Wirksamkeit von Kurparkzonen nicht erforderlich (Anm. 1 zu § 25 StVO in Messiner, StVO 9. Auflage, Manz Verlag Wien 1995). Der Hinweis des Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren auf fehlende Bodenmarkierung am Tatort, vermag daher einen Kun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit a eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit....: 6. August 2000 um 11,18 Uhr Ort.....: Ortsgebiet von M***** auf der ***** nächst StrKm ***,*** bei der Fahrt in Richtung H***** (Radarmess... mehr lesen...
Rechtssatz: Die durch das Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO festgesetzte Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) wird nicht durch ein nachfolgendes Hinweiszeichen ?Ortstafel? außer Kraft gesetzt. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 22.9.2000, GZ.: 15.1 00/652, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 25.2.2000 um 18.59 Uhr in Mariahof von der Gemeindestraße aus Richtung Vockenberg kommend, auf die L 502 fahrend, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen 1.) das für die Gemeindestraße geltende negative Vorrangzeichen "Vorrang geben" mißachtet, da er vor den Fahrzeugen, welche auf der L 502 auf das Erlöschen des Rotlichtes warteten in die L 502 einge... mehr lesen...