Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.09.2006, Zl VK-22208-2006, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: Tatzeit: 28.08.2006 um 14.32 Uhr Tatort: Gemeinde Steinach, auf der Brennerbundesstraße B 182, bei km 24.200 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Anhänger, XY 1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem Anhänger auf der B-182 Brennerstraße entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 6d StVO iVm d. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbru... mehr lesen...
Begründung: : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben am 13.03.2006 um 11.37 Uhr in Salzburg, Rudolfskai 36, Einfahrt Mozartplatz als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen S-.. a) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten" nicht beachtet, b) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einbiegen nach rechts verboten" nicht beachtet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ein Fahrzeuglenker im Falle eines Verstoßes gegen ein Rechtsabbiegeverbot trotzdem rechts einbiegt und damit gegen das an der Einfahrtsstelle geltende Verbot des Einfahrens (§52 Z2 StVO) verstößt, weil er im Falle des Rechtsabbiegens in Ermangelung einer anderen Möglichkeit beim Rechtsabbiegen gegen das Einfahrverbot verstoßen muss, dann ist die Bestrafung wegen des Verstoßes gegen §52 Z2 StVO gemäß §22 Abs1 VStG rechtswidrig, da mit der Verurteilung wegen des einen Delikt... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung einer durch Zonenbeschränkung kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit lautet die Übertretungsnorm "§ 52 lit a Z 10a iVm § 52 lit a Z 11a StVO". mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 04.05.2006, um ca 18:40 Uhr Tatort: Innsbruck; auf dem Boznerplatz Nr 5 bis zur Wilhelm-Greil-Straße gegenüber Hypo Bank, Bozner Platz westseitig Fahrzeug: KKW, XY 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt war aus in Ihrer Person gelegenen Gründen ... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 24.11.2005, 10.05 Uhr Tatort: St. Anton am Arlberg, auf der Arlbergschnellstraße S 16, bei km 23,600 Mautstelle St. Jakob Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Der Beschuldigte, V. E., geb. XY, wohnhaft in D., HNr. XY hat als Lenker den angeführten Fahrstreifen trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens Fahrverbot, ausgenommen Fahrzeuge über 3,5 T... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 07.11.2005, um 23.57 Uhr Tatort,: Gemeinde Stans, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe StrKm 46,400, in Fahrtrichtung Kufstein Fahrzeug: Personenkraftwagen, mit dem Kennzeichen XY (A) Sie haben als Lenkerin eines Fahrzeuges die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 56 km/h überschritten. Die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine (strafbare) Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung liegt nur dann vor, wenn das Verhalten, das der Angestiftete nach dem Willen des Anstifters setzen soll, den objektiven Tatbestand des betreffenden Delikts erfüllt und rechtswidrig ist. Ist eine Verordnung, die der Angestiftete übertreten soll, nicht ordnungsgemäß kundgemacht, kann sie keine Rechtswirkungen erzeugen. In einem solchen Fall kann ein Dritter auch nicht wegen einer Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretun... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn Z. zur Last gelegt, er sei am 27.01.2006 um 14.44 Uhr in Innsbruck, Herzog-Otto-Straße in Fahrtrichtung Westen fahrend, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY trotz des Verbotszeichens ?Einbiegen nach links verboten? nach links in die Herrengasse eingebogen und habe dadurch § 52 lit a Z 3a StVO verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 29 Stunden... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 03.05.2006 um 07.15 Uhr Tatort: Gemeinde Schönberg, Römerstraße Höhe Haus Nr 33 Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY Sie haben den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens ?Fahrverbot? (in beiden Richtungen), ausgenommen Fahrzeuge für die Anrainer, befahren, obwohl Sie nicht unter diese Ausnahme fielen?. Dadurch habe der Beschuldigte ge... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 31.12.2005 um 14.45 Uhr Tatort: Gemeinde Innsbruck, am Südtirolerplatz gegenüber HNr 4 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen ?Einfahrt verboten? nicht beachtet. 2. Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschü... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber wie folgt zur Last gelegt: ?Sie haben am 14.05.2005 um 11.59 Uhr als Lenker des Motorrades **** auf der Packer Straße (B 70), in Fahrtrichtung Völkermarkt, 1.) in Griffen vom Kreisverkehr bis zur Tafel "Ortsende Griffen", Gemeinde Griffen, Bezirk Völkermarkt, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet erheblich überschritten. 2.) ab der Tafel "Ortsende Griffen" von StrKm 115.519 bis StrKm 115.718, Gemein... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine im Zuge der Nachfahrt mit einem Polizeifahrzeug vorgenommene Geschwindigkeitsschätzung ist grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel. Voraussetzung hiefür ist u.a., dass das Nachfahren in etwa gleichbleibendem Abstand auf einer entsprechend langen Strecke erfolgt. Behandlung der Beschwerde abgelehnt, VwGH 11.8.2006, Zahl: 2006/02/0185-4 Schlagworte Geschwindigkeitsüberschreitung, Schätzung, Nachfahrt, Beweismittel, zulässiges, Abstand, gleichbleibender mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Tatzeit: 14.09.2005 um 18.30 Uhr Tatort: Völs auf der Innsbrucker Straße auf Höhe der HNr 55 in Richtung Osten Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben als Lenker die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 13 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.? Der Beschuldig... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe am 31.5.2003 um 16.56 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges **** auf der Südautobahn A-2, Auffahrt Velden/West, in Richtung Villach, Gemeinde Velden/WSee, die Fahrgeschwindigkeit nicht den durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen angepasst, indem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h laut Radarmessung abzüglich der Messfehlergrenze um 31 km/h überschritten habe. Er habe dadurch die Re... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer die durch eine gemäß § 44 StVO kundgemachte Verordnung festgelegte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verstößt gegen die Bestimmung des § 52 lit. a Z 10a StVO, die somit iSd § 44a Z 2 VStG die Verwaltungsvorschrift darstellt, die durch die Tat verletzt worden ist. Demgegenüber stellt die Bestimmung § 99 Abs. 3 lit. a StVO lediglich die Strafsanktionsnorm dar. Schlagworte verletzte Verwaltungsvorschrift, Höchstgeschwindigkeit, zulässige, Strafsanktionsnorm mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 22.03.2005 um 20.25 Uhr in der Gemeinde Pfunds auf der B 180 bei km 31,4 in Fahrtrichtung Nauders als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Anhänger) mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.05.2004, Zl 3-4265 (kundgemach... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16.9.2005, Zahl VK-3511-2005, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: Tatzeit: 18.04.2005, um 11.20 Uhr Tatort: Söll, auf der B 178, Strkm. 8.500 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug und Anhänger, XY und XY Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges die B178 befahren, obwohl aufgrund der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13.07.1993, LGBl Nr 58/1993, das Befahren der B178 von KM 0.00 der Geme... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 22.12.2003 um 09.15 Uhr als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen in G, den Gehsteig vor dem Haus S Nr. 6 mit dem Fahrzeug benützt, obwohl dies verboten ist. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 8 Abs 4 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 50,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der innerhalb offener Frist gege... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verkehrszeichen "Geh- und Radweg" gemäß § 52 lit b Z 17a lit b StVO, das Gehweg und Radweg voneinander getrennt führt, verwies im konkreten Fall die Fußgänger auf die linke Seite, welche gegenüber der Fahrbahn um ca 10 cm erhöht war, und den Fahrradverkehr auf den anschließenden, nur um ca 3 cm erhöhten Bereich. Bei einer solchen Trennung, die die Fußgänger nach links verweist, könnte ein rechts vom Radwegteil verlaufender Gehsteig, der vom Radwegteil nicht baulich abgegren... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2001, begeht ua diejenige Person eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, die durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt. Gemäß § 3 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend mit § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtun... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 09.08.2005, Zl VK-1127-2005, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 04.05.2005 um 14.15 Uhr Tatort: B179, km 46,600 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY Sie haben als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO iVm § 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 07.11.1989, LGBl Nr 72/1989 idF LG... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 13.07.2004 um 00.05 Uhr in Innsbruck, die Amraser-See-Straße, Höhe Haus Grabenweg Nr 4 mit dem PKW XY (D) stadteinwärts befahren haben dabei , 1) die im mit Vorschriftszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 18 km/h überschritten, in weiterer Folge 2) begab sich ein Sicherheitswachebeamter auf die Fahrbahn, auf die rechte, de... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 12.10.2005, Zl VK-42085-2005, wurde Herrn C. J., XY, nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 01.06.2005, 13.15 Uhr Tatort: Pfunds, auf der Reschenbundesstraße, B-180 bei km 31,400 Fahrtrichtung Reschenpass Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY und XY Der Beschuldigte, J. C., geb XY, wohnhaft in XY, XY-Straße, hat als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit über 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesa... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.1.2004 um 18.00 Uhr in Wien, P-straße, linksabbiegend in die W-gasse, Richtung F-straße, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen W-16 das vor der Kreuzung sichtbar aufgestellte Gebotszeichen ?Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus" nicht beachtet, wie die Fahrt linkseinbiegend fortgesetzt wurde. Dadurch habe der Berufungswerber die Rechtsvorschrift des § 52 Z 15 StVO verletz... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die in den Vorschriften des § 53 Z 25 iVm § 53 Z 24 StVO verankerte Berechtigung für Taxilenker, Busspuren benützen zu dürfen, werden sonstige Verbote (z.B. Fahrverbote, Richtungspfeile, Sperrflächen etc.) nicht aufgehoben und sind Taxilenker verpflichtet, sich ? unbeschadet ihres Busspurbenützungsprivilegs - an diese Vorschriften zu halten. Das in § 53 Z 25 iVm § 53 Z 24 StVO verankerte Recht von Taxilenkern, Busspuren benützen zu dürfen, bedeutet somit im Ergebnis keine... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg warf dem Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 05.08.2005, GZ: 15.1 1922/2005 vor, er habe als Lenker des Omnibus mit dem amtlichen Kennzeichen am 23.02.2005 um 15.43 Uhr in der Gemeinde E, S, in Fahrtrichtung W fahrend, auf Höhe des Straßenkilometers sowie auf Höhe des Straßenkilometers vor einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen Überholen verboten gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Hiefür wurden über den Beru... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung des allgemeinen Überholverbotes nach § 52 lit a Z 4a StVO, wonach mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht überholt werden dürfen, ist ein anderer Tatbestand als jene des speziellen Überholverbotes nach § 52 lit a Z 4c StVO, wonach das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge mit bestimmten Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Daher kann dem Lenker eines Omnibusses kein verbotenes Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge nach § 52 lit a Z 4a StVO vorgeworfen werden, wenn es sich... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn C. J., D-E., nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 17.02.2004, 16.50 Uhr Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße, B-180 bei km 46,070 in Richtung Italien Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY und XY Der Beschuldigte, J. C., geb. XY, wohnhaft in D-E., XY, hat 1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO iVm § 1 d VO der Bezi... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 24.05.2004, 17.15 Uhr Tatort: Nauders, auf der Martinsbrucker Bundesstraße, B-185 bei km 6,400 in Richtung Schwaz Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY und XY Der Beschuldigte, U. P., geb. XY, wohnhaft in D-87437 Kempten, hat als Lenkers eines Kraftfahrzeuges den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger, welche eine Länge vo... mehr lesen...