Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet: ?Tatzeit: 28.06.2001, 13.50 Uhr Tatort: Nauders, Reschenstraße, B180 bei km 46,07 in Richtung Italien Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY und XY Der Beschuldigte, W. E. W., geb XY, wohnhaft in 6542 Pfunds, hat als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit mehr als 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht entgegen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landec... mehr lesen...
Rechtssatz: Die diesbezügliche Bestimmung des § 2 lit b der Verordnung lautet: ?Von diesem Fahrverbot nach § 1 sind ausgenommen: lit b Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen von Unternehmen, die ihren Standort (nach dem kraftfahrrechtlichen, gewerberechtlichen und güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen) entlang der B180 Reschenstraße zwischen km 7,490 (Landeck ? Tunnel Südportal) und km 46,22 (Nauders/Staatsgrenze) und deren Seitentäler, entlang der L76 Landecker Straße (Abzweigung von der B... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 05.04.2002, 15.45 Uhr Tatort: Nauders, auf der Reschenstraße B 180, bei km 46,070 in Fahrtrichtung Landeck Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t Kennzeichen: XY und XY Der Beschuldigte, W. W., geb. XY, wohnhaft in XY, hat 1. das zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 900 kg überschritten. Er hat es daher als Lenker zumutbarer Weise unt... mehr lesen...
Rechtssatz: Das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs 2 StVO, welcher lediglich ein Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen untersagt, sodass der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu korrigieren ist, als das Wort ?erheblich" durch das Wort ?geringfügig (ca. 16 km/h)" zu ersetzen ist, wobei die Anfügung der Geschwindigkeitsübertretung in einem Klammerausdruck genügt. Hat der auf der li... mehr lesen...
Rechtssatz: Von der Einleitung und Fortführung des Strafverfahrens gegen den Berufungswerber ist abzusehen und die Einstellung des Strafverfahrens, mangels hinreichender Sicherheit der erwiesenen Täterschaft, zu verfügen, wenn der Berufungswerber seiner Mitwirkungspflicht dahingehend nachgekommen ist, als er glaubhaft dartun konnte, sich am Tattag in Augsburg aufgehalten zu haben und mit der Führung und Betreuung seiner beiden Geschäfte beschäftigt gewesen zu sein. Schlagworte Lenkera... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Hand- und Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät durchgeführt, so geht es bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Messergebnisses nicht um ?denkbare" oder ?mögliche" Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene. An der Verwertbarkeit erzielter Messergebnisse ändert auch der Umstand, dass die Beamten versehentlich eine Ablichtung des Eichscheines nicht mitgeführt haben, nichts. Schlagworte Eichschein, Mitführen des... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren keine Angaben darüber macht, wer das Fahrzeug zur Tatzeit und Tatort gelenkt habe und dies deshalb nicht, weil auf dieser Fahrt häufiger Fahrerwechsel stattgefunden hat, so kann es nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen. Schlagworte Geschwindigkeitsübertretung, rechtliche Mitwirkun... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, zur Tatzeit 12.05.2002 von 16.15 Uhr bis 16.24 Uhr am Tatort auf der Brennerbundesstraße B182 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner, beginnend nach Norden fahrend, mit dem Fahrzeug Motorrad (Marke BMW), Kennzeichen XY (D), habe er 1. als Lenker eines Fahrzeuges um 16.15 Uhr auf der B182 Brennerstraße im Gemeindegebiet von 6156 Gries am Brenner, Fraktion Planken, bei km 30,2 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf eine... mehr lesen...
Rechtssatz: In einer Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist zu beschreiben, welche bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung vom Fahrzeuglenker nicht angezeigt wurde und ob bzw. worin die Voraussetzungen für eine solche Anzeigepflicht bestanden haben. Eine konkrete Tatanlastung, dass die Beschuldigte die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, damit sich andere Straßenbenützer darauf einstellen konnten, wurde im vorliegenden Fall innerhalb der Verj... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Notstand iSd § 6 VStG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall einer Pflichten(Interessen)?kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Die Gefahr muss zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben sein und die Übertretung einziges dem Tä... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Subsidiaritätsklausel des § 99 Abs 6 lit c StVO, derzufolge eine Verwaltungsübertretung nur vorliegt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, stellt nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist vielmehr, ob das den Tatbestand einer Verwalt... mehr lesen...
Rechtssatz: Die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde in Österreich begangen und ist daher von den österreichischen Verwaltungsstrafbehörden nach österreichischem Verfahrensrecht zu verfolgen. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen Mitwirkungs- und Auskunftspflicht). Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 08.11.2002, um 23:42 Uhr , Gemeinde Golling, Tauernautobahn A 10 in Fahrtrichtung Salzburg, Strkm 31,122 den Pkw mit dem Kennzeichen W-... (A) gelenkt und dabei als Lenker die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 50 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt als Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges anzusehen, da er für die gegenständliche Fahrt den Mietwagen für die Mieterin (seine Arbeitgeberin) übernommen hat. Ihn treffen daher für die in diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug begangenen Verkehrsübertretungen analog dem Zulassungsbesitzer besondere Mitwirkungspflichten. Diese erfordern es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, dass er die vorgeworfene Übertretung nic... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 24.05.2001 um 07.27 Uhr in Nassereith, Mieminger Straße B 189 bei km 23,28 in Richtung Obsteig den PKW mit dem Kennzeichen XY gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten. Dadurch habe er gegen § 52 lit a Z 10a StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 123,00 un... mehr lesen...
Mit dem nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft X über Herrn J****** A*** gestützt auf § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 1600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens in der Höhe von ? 160,-- ausgesprochen. Angelastet wurde Herrn A***, dass er es zu verantworten habe, dass er in der Zeit vom 21.7.2001... mehr lesen...
Rechtssatz: Gewässerpolizeiliche Aufträge haben keine dingliche Wirkung, sodass auch bei Eigentumsübergang die Verpflichtung für den Veräußerer aufrecht bleibt. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Mit dem angeführten Straferkenntnis ist Herr W in seiner Eigenschaft als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges an einem genau angegebenen Tatort und Tatzeitraum wegen einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 36,-- bestraft worden. Binnen offener Frist erhob er dagegen das Rechtsmittel der Berufung, wandte u.a. Verfolgungsverjährung ein und bestritt, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Unge... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Halteverbot nach § 24 Abs 1 lit a StVO, bei dem sich unter dem Verbotszeichen die Zusatztafel "Werktags Mo-Fr von 08.00 bis 18.00 Uhr, Sa 08.00 bis 12.00 Uhr" befindet, und darunter die Zusatztafel ausgenommen Ladetätigkeit am Metallständer montiert ist, verbietet nicht ein Halten bzw Parken "um 20.30 bis 20.46 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit". Es bestimmt vielmehr, dass das Halten nach der ersten Zusatztafel nur Werktags von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr un... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 lit n, § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begangen zu haben, weil er am 22 September 2001 um 15,30 Uhr im Gemeindegebiet R****** auf dem Güterweg R******-****** nächst dem Gasthaus R******, H********** *, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-****** auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Fahrverbotes und zwar ?Fahrverbot ausgenommen A... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem der Beschuldigte als Entlastungszeugen eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, muss als ersten Schritt jedenfalls den Versuch unternehmen, sich mit dieser Person ? sofern nicht ein Rechtshilfeabkommen eine andere Vorgangsweise gebietet ? dadurch in Verbindung zu setzen, dass sie an sie ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Fr... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 24 Abs 1 lit n StVO ist das Halten und das Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (z B nach § 7 Abs 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können, verboten. Von einer Verkehrsbeschränkung ausgenommene Anrainer sind auch allfällige Rechtsbesitzer. Ist ein Verein Fischereiausübungsberechtigter, dann sind auch die Vereinsmitglieder als Anrainer im Sinne der StVO zu betrachten. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 21.07.2001 um 17.39 Uhr in Nauders, Reschenstraße B180 bei km 46,07 in Fahrtrichtung Landeck als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen JSR3xx/AAyyyyy mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t entgegen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2001 zu Zl 3-4265 das ?Fahrtverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 höchstzulässiges Gesamtgewicht? auf der B18... mehr lesen...
Begründung: Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: Zeit der Begehung: 05.01.2002, 16:20 Uhr Ort der Begehung: O-R-straße vor L-alm Fahrzeug: PKW, VB-... (A) Sie haben als Lenker das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? gehalten. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Übertretung gemäß § 24 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 11b StVO ?Ende der Zonenbeschränkung?, welches das Ende einer gemeinsamen Halte- und Parkverbots- und einer Geschwindigkeitsbeschränkungszone festlegen soll, hat auf der rechteckigen Tafel mit der Aufschrift ?Zone? beide Beschränkungen grau darzustellen, wobei die gesamte Tafel diagonal von rechts oben nach links unten durchzustreichen ist. Eine nicht entsprechende Darstellung des Verkehrszeichen ?Ende der Zonenbeschränkung? (im vorliegenden Fal... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 01.10.2001 gegen 19.55 Uhr Tatort: Gries a. Br., auf der A 13, von Strkm 34,49 bis Strkm 33,85, in Richtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, KU-6xxx und KU-6yyy 1. Sie sind als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges entgegen dem Verbotszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? gefahren.? Da... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 01.10.2001 gegen 19.55 Uhr Tatort: Gries a. Br., auf der A 13, von Strkm 34,49 bis Strkm 33,85, in Richtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, KU-6xxx und KU-6yyy 1. Sie sind als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges entgegen dem Verbotszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? gefahre... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 8.5.2002, Zl. S ****/01, wurde der Beschuldigte der Übertretung des § 24 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 87,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) verhängt, weil er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *-**** am 28.7.2001, von 16,15 Uhr ? 16,44 Uhr in 1*** Flughafen W***-S********, A***********, linksseitig, Position 25 zum Parken abgestellt hat, obwoh... mehr lesen...
Rechtssatz: Entfernt sich der Lenker vom Fahrzeug, dann fällt dies nicht unter die auf einer Zusatztafel kundgemachte Ausnahme ?Ausgenommen kurzes Halten zum Aus- oder Einsteigen?. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 07.12.2001 um 11.18 Uhr in Kundl auf der B171 bei km 20,776 bis km 24,109 in Fahrtrichtung Westen den dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzug gelenkt, obwohl aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13.11.2000, Zl IVb-A-44/29-99, das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t auf der B171, Tiroler Straße, im Bereich von km 20,776... mehr lesen...