Dient das Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 2 StVO (Einfahrt verboten) ausschließlich dem Zweck, auf das Verbot des Befahrens eines selbständigen Gleiskörpers nach § 8 Abs 5 StVO aufmerksam zu machen (wenn es nämlich auf dem kurzen Übergang zwischen der Fahrbahn und dem von ihr durch einen Grünstreifen getrennten Gleiskörper steht, und weil sich erst anschließend an dem Gleiskörper ein Geh- und Radweg und dann eine andere Fahrbahn befinden), wird die Übertretung dieses Vorschriftszeichens von der Übertretung nach § 8 Abs 5 StVO konsumiert. In diesem Fall verfolgt das Einfahrtverbot nach § 52 lit a Z 2 StVO offensichtlich nur denselben Schutzzweck wie das Verbot des Befahrens eines selbständigen Gleiskörpers. Wechselt daher ein Lenker wegen eines Verkehrsstaues nach rechts auf eine Busspur und weiter auf den baulich getrennten Gleiskörper, wodurch er zwangsläufig auch das am Übergang zum Gleiskörper aufgestellte Schild "Einfahrt verboten" missachtet, kann er nicht neben der Übertretung nach § 8 Abs 5 StVO auch wegen Übertretung nach § 52 lit a Z 2 StVO bestraft werden.