Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn J P, geb. am 3.1.1961, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 12.10.2001, Zl.: III/S-39014/00, wie folgt entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 14,53 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.9.2000 um 18.25 Uhr in G, P - R als Lenker des PKW den durch das Hinweiszeichen Fahrstreifen für Omnibusse
und durch Bodenmarkierungen deutlich
gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten und nicht unter die Ausnahme fallenden Fahrzeug benützt, wodurch es zu gegenständlichem Verkehrsunfall mit Personenschaden kam.
Wegen Verletzung des § 53 Abs 1 Z 25 StVO wurde über ihn daher gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ?
72,67, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich fristgerecht erhobene Berufung, in der zunächst ausgeführt wird, dass die belangte Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehe, da in jenem Bereich, wo sich der spätere Unfall ereignete überhaupt keine Busspur mehr existiere. Er habe sein Fahrzeug lediglich von der für den Individualverkehr in der P vorgesehenen Fahrspur nach der im südlichen Bereich befindlichen Busspur auf die für den Rechtsabbiegeverkehr vorgesehene Fahrspur gelenkt, zumal er vorhatte, seine Fahrt rechts abbiegend in die W H fortzusetzen. Des weiteren wurde in der Berufung ausgeführt, dass selbst in der Annahme, dass der Beschuldigte unmittelbar vor der Kollision noch über eine kurze Strecke auf der zu Ende gehenden Busspur ein Fahrzeug gelenkt habe, diesem kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könnte, zumal er tatzeitlich dienstlich unterwegs gewesen sei und im Besitz einer Ausnahmegenehmigung des Magistrates Graz war, welche es ihm erlaubt hätte, auch Straßenzüge zu befahren, welche für den Individualverkehr mit Fahrverboten belegt seien. Unter gleichzeitiger Vorlage des diesbezüglichen Bescheides sei der Beschuldigte daher ohnehin berechtigt unter anderem auch eine Busspur zu befahren. Schließlich würde auch die Strafbemessung mangels diesbezüglicher Erhebungen bekämpft und der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe gemäß § 51 (4) VStG herabzusetzen. Zufolge dieses Vorbringens wurde für den 4.7.2002 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, in deren Rahmen neben dem Berufungswerber als Partei auch die Zeugen G P und DI R P gehört wurden.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Auf der Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Strafbehörde I. Instanz insbesonders unter Berücksichtigung der in Anwesenheit des Berufungswerbers und unter Beiziehung der erforderlichen Zeugen am 4.7.2002 vorgenommenen öffentlichen mündlichen Verhandlung ergeben sich folgende Feststellungen: Auf der P besteht in nordwestlicher Richtung bis zum Kreuzungsbereich mit der R neben einer für den Individualverkehr vorgesehenen Fahrspur auch eine entsprechend beschilderte und markierte Busspur. Das Ende dieser Busspur wird durch das Hinweiszeichen gemäß § 53 Z 25 StVO kundgetan, welches 7,80 m vor der Ordnungslinie, die auf der Fahrbahn (für den Fahrzeugverkehr nördlicher Richtung) vor der Kreuzung P - R angebracht ist. Der Berufungswerber befuhr am 25.9.2000 um 18.25 Uhr mit dem von ihm gelenkten PKW die P in nordwestliche Richtung und wollte in weiterer Folge in die W H abbiegen. Es herrschte ein reges Verkehrsaufkommen mit Kolonnenbildung. In dieser Kolonne waren in entsprechender Entfernung vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers auch die Zeugen P und DI P mit ihren Fahrzeugen unterwegs, die zunächst verkehrsbedingt im Bereich der Kreuzung P - R anhalten mussten. Als sich die Fahrzeuge vor den genannten Zeugen wieder in Bewegung setzten, räumte der Zeuge DI P einer aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeuglenkerin, welche in die R einbiegen wollte, den Vorrang ein. In diesem Augenblick näherte sich der Berufungswerber unter Benützung der besagten Busspur im Bereich P - R der Kreuzung der genannten Straßenzüge, fuhr dabei (auch) an den Fahrzeugen der Zeugen vorbei und kollidierte schließlich mit dem aus seiner Fahrtrichtung gesehen nach links in die R einbiegenden Fahrzeug der unfallbeteiligten S. Diese Feststellungen stützen sich in freier Beweiswürdigung auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesonders aber auf die wahrheitserinnert erstatteten Aussagen der Zeugen P und DI P. Die Zeugen vermittelten der erkennenden Behörde einen durchaus glaubwürdigen Eindruck, ihre Aussagen waren schlüssig, gut nachvollziehbar und boten insgesamt keinen Hinweis darauf, dass sie den ihnen völlig unbekannten Berufungswerber wahrheitswidrig belasten hätten wollen. Vor diesem Hintergrund erscheint vor allem die Rechtfertigung des Berufungswerbers die Busspur nicht benützt zu haben als Schutzbehauptung. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber noch im Zuge der mit ihm vor der BPD Graz am 9.10.2000 aufgenommenen Niederschrift ausdrücklich zugab, dass es "durchaus sein kann", dass er im Zuge seines Fahrstreifenwechsels nach rechts auf die dortige Busspur geraten ist, während er im Folgenden die Benutzung der Busspur grundsätzlich in Abrede zu stellen versuchte. Vor allem der Zeuge P konnte glaubhaft dartun, dass er durch einen Blick in den Rückspiegel sehen konnte, wie sich der Berufungswerber jedenfalls unter Benützung der in diesem Bereich noch befindlichen Busspur der Kreuzung P - R näherte. Berücksichtigt man dabei die Tatsache, dass der genannte Zeuge sich in der erwähnten Fahrzeugkolonne hinter dem Fahrzeug des Zeugen DI P befand, der seine tatzeitliche Position in einer bei der Berufungsverhandlung angefertigten Handskizze darstellte, so steht für die erkennende Behörde mit einer für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung hinreichenden Sicherheit fest, dass der Berufungswerber jedenfalls die verfahrensgegenständliche Busspur noch vor deren Ende, welches, wie erwähnt, 7,80 m vor der auf der Fahrbahn angebrachten Ordnungslinie vor der Kreuzung P - R ist, benutzt hat, da sich ansonst bei einem angenommenen Verlassen der Fahrspur für den Individualverkehr durch den Berufungswerber bei der ersten sich bietenden - rechtlich zulässigen - Möglichkeit und dem folgenden Fahrstreifenwechsel sich die sowohl vom Zeugen DI P, vor allem aber auch vom Zeugen P geschilderten Beobachtungen nicht nachvollziehen lassen bzw. fahrtechnisch unmöglich sind. Wenn der Berufungswerber vermeint, dass die belangte Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wäre, so ist ihm unter Berücksichtigung der obigen Feststellungen und der erfolgten Beweiswürdigung zu entgegnen, dass der in der Folge eingetretene Verkehrsunfall an sich nicht verfahrensrelevant ist und dessen Eintritt kein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach § 53 Abs 1 Z 25 StVO darstellt. Die Berufungsbehörde konnte daher bezogen auf die von der belangten Behörde verwendetet Tatortbezeichnung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses durchaus davon ausgehen, dass damit in jeder Hinsicht klar und unmissverständlich jener Bereich bezeichnet wurde, in welchem sich eine Busspur befindet und gerade aufgrund der Tatsache, dass im diesbezüglichen Vorhalt ohnedies nicht von der Kreuzung P - R gesprochen wird, der Tatort im Sinne des § 44a Z 1 VStG hinreichend umschrieben wurde. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 25 "Fahrstreifen für Omnibusse" zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die - hier nicht relevanten - Bestimmungen der Z 24 sinngemäß gelten. Das durchgeführte Beweisverfahren erbrachte, dass der Berufungswerber den in der P bis zum Bereich R vorhandenen, ordnungsgemäß kundgemachten und auch entsprechend markierten Fahrstreifen für Busse, vor dessen Ende mit seinem PKW zumindest kurzfristig befahren hat, wodurch er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat und die Bestrafung hiefür seitens der belangten Behörde dem Grunde nach zurecht erfolgt ist. Zu dem vom Berufungswerber mit der verfahrensgegenständlichen Berufung vorgelegten Bescheid des Straßen- und Brückenbauamtes des Magistrates der Landeshauptstadt G vom 20.4.1999 ist in rechtlicher Hinsicht zunächst auszuführen, dass dieser in Pkt. 4.) eine tageszeitliche Befristung von 07.00 - 17.00 Uhr aufweist, die verfahrensgegenständliche Übertretung jedoch um 18.25 Uhr begangen wurde und allein schon deshalb diesem Bescheid tatzeitlich keine rechtlich relevante Bedeutung zukam. Darüber hinaus stützt sich der zitierte Bescheid aber ua. auf § 45 Abs 2 und 2 StVO und berechtigt den Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen neben hier nicht bedeutsamen Ausnahmen von bestehenden Halte- und Parkverboten, in Pkt. 2.) "zum Befahren der mit Fahrverbot verordneten Straßenzüge im Stadtgebiet von Graz". Nach Ansicht der erkennenden Behörde wird damit entgegen der Ansicht des Berufungswerbers keinesfalls eine Erlaubnis zum Befahren einer Busspur erteilt. Hätte die bescheidausstellende Behörde letzteres (auch) gewollt, so hätte sie dies ausdrücklich in den diesbezüglichen Spruch des Ausnahmegenehmigungsbescheides aufzunehmen gehabt, zumal es sich beim Straßenzug, der vom Berufungswerber tatzeitlich benützt wurde, um keinen handelt, für den ein generelles Fahrverbot besteht, ganz im Gegenteil. Durch die Errichtung einer Busspur neben der bestehenden Fahrspur für den Individualverkehr wurde lediglich eine Maßnahme im Interesser der Beschleunigung des öffentlichen Verkehrs gesetzt. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Durch die unberechtigte Benützung des durch das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs 1 Z 25 StVO gekennzeichneten, ausschließlich Omnibussen vorbehaltenen Fahrstreifens hat der Berufungswerber fahrlässig gegen den Schutzzweck der verletzten Verwaltungsvorschrift verstoßen und ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass es letztendlich zu einem Verkehrsunfall, an dem der Berufungswerber beteiligt war, gekommen ist. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd bzw. erschwerend war bei der Strafbemessung nichts zu werten. Die anlässlich der Berufungsverhandlung bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (mtl. Nettoeinkommen ca. ? 1.300,00, Alleineigentümer eines Einfamilienhauses im Wert von ca. ?
218.018,50, mtl. Unterhaltszahlungen für ein Kind in der Höhe von ca. ? 254,35 sowie schließlich mtl. Darlehensrückzahlungen in der Höhe von ca. ? 726,73) waren nicht geeignet, strafherabsetzend zu wirken, zumal die verhängte Strafe ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmes liegt und Strafen grundsätzlich einen spürbaren Vermögensnachteil darstellen sollen, um der neuerlichen Begehung einer derartigen Verwaltungsübertretung wirksam vorzubeugen. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.