Straßenverkehrszeichen sind dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Waren die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a
Z 6c StVO jedoch zum Tatzeitpunkt jeweils erst in einer Entfernung von 69 m nach den in der Verordnung beschriebenen Einbindungen aufgestellt, so war das verfügte Fahrverbot nicht entsprechend der Verordnung kundgemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich eine gesetzmäßige Kundmachung einer solchen Verordnung nicht vor, wenn der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 m differiert (VwGH 3.6.1986, Zahl: 86/02/0038). (Einstellung des Verfahrens)