RS UVS Tirol 2001/10/17 2001/20/103-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Rechtssatz

Einen Polizisten kann die Beobachtung, ob eine Ladetätigkeit durchgeführt wird, zugemutet werden. Anzeichen für eine solche ergeben sich besonders dann nicht, wenn der Berufungswerber eine Ladetätigkeit konkret nicht schildert und nach der Beanstandung ebenfalls keine Ladetätigkeit beobachtet wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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