TE UVS Niederösterreich 2001/06/18 Senat-WU-01-0156

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Veröffentlicht am 18.06.2001
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Spruch

Das Straferkenntnis wird gemäß § 66 Abs 4 AVG, BGBl Nr 51/1991, aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG, BGBl Nr 52/1991, wird das Verfahren eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit a eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

 

?Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Zeit....:  6. August 2000 um 11,18 Uhr

Ort.....:  Ortsgebiet von M***** auf der ***** nächst StrKm

***,*** bei der Fahrt in Richtung H***** (Radarmessung)

 

Fahrzeug: PKW ? *****

 

Tatbeschreibung

Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren.?

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, das Vorschriftszeichen ?Geschwindigkeitsbeschränkung? werde durch das Hinweiszeichen ?Ortstafel? nicht aufgehoben. Sei eine Geschwindigkeitsbeschränkung kundgemacht, durch ein anderes Vorschriftszeichen bei der Ortstafel nicht aufgehoben, so gelte natürlich im Ortsgebiet § 20 Abs 2 StVO auf den jeweiligen Straßenzug jedoch die vorher kundgemachte Höchstgeschwindigkeit.

 

Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für NÖ, 1120 Wien, Ruckergasse 62, vom 18.9.2000.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Rechtsmittelwerber im Ortsgebiet von M***** auf der ***** nächst dem Strkm ***,*** bei der Fahrt in Richtung H***** mit einer Geschwindigkeit von 67 km/h (nach Abzug der Messtoleranz 62 km/h) fuhr.

Ca. 700 m vor der Ortstafel M***** befindet sich das Verbotszeichen gemäß § 52 lit a Z 10a, erlaubte Höchstgeschwindigkeit 70 km/h.

 

Die durch das gegenständliche Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO 1960 festgesetzte Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) wird nicht durch ein nachfolgendes Hinweiszeichen ?Ortstafel? außer Kraft gesetzt. Zwar wird die Festsetzung einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit durch ein weiteres, eine andere Geschwindigkeit aufzeigendes Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO 1960 aufgehoben, doch findet sich im vorliegenden Bereich weder ein solches Zeichen noch ein Zeichen gemäß § 52 lit a Z 10b StVO 1960 (Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung).

 

Da sohin der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Straferkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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