Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG wird nach der gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbar drohender Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Des weiteren gehört zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art, als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (vgl. VwGH 23.10.1998, Zahl: 98/02/0331). Wurde vom Berufungswerber selbst nicht einmal behauptet, dass bei Nichtdurchführung der gegenständlichen Fahrt die Lebensmöglichkeiten seines Arbeitgebers unmittelbar bedroht gewesen wären und er mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen gehabt hätte, liegt eine Notstandssituation nach § 6 VStG keinesfalls vor. Auch der Umstand, dass er im Auftrag seines Arbeitsgebers gehandelt hat, stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar (VwGH 27.2.1996, Zahl: 94/04/0214) und ist der Berufungswerber jedenfalls verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.